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Checkliste: Freelancer werden
Mit diesen Schritten kommen Sie in die Selbstständigkeit
Direkt vorweg: Der Schritt in die Selbstständigkeit ist einfacher, als Sie vielleicht denken.
Unabhängigkeit, mehr verdienen und der eigene Chef/ die eigene Chefin sein: Das sind die häufigsten Gründe, warum Freelancer:innen laut unserer Arbeitsleben Studie selbstständig sind. Und: Die meisten bereuen den Schritt in die Freiberuflichkeit nicht.
Wenn Sie ebenfalls schon mal mit dem Gedanken gespielt haben, sich selbstständig zu machen, aber noch etwas ratlos sind, wie Sie es am besten anstellen, sind Sie hier richtig. In unserer Checkliste haben wir Ihnen die wichtigsten Schritte für den Start zusammengestellt.
Direkt vorweg: Der Schritt in die Selbstständigkeit ist einfacher, als Sie vielleicht denken.
Haupt- oder nebenberuflich starten
Denn Sie müssen nicht gleich ins kalte Wasser springen, ihren Job kündigen und in Vollzeit Freelancer:in werden. Oft startet der Schritt in die Selbstständigkeit als “Feierabendunternehmer”.
Nebenberuflicher Start
Es gibt viele gute Gründe für einen nebenberuflichen Start in die Selbstständigkeit. Erfahren Sie in diese Artikel mehr über eine Freiberufliche Nebentätigkeit und was sie beachten müssen.
Hauptberuflicher Start
Haben Sie sich dafür entschieden, hauptberuflich in die Selbstständigkeit zu starten, kommen ein paar Überlegungen zur Gründung und Rechtsform hinzu.
Da das persönliche Know-how und die berufliche Erfahrung ihr eigentliches Kapital sind, kommen IT-Selbstständige meistens ohne größere Sachinvestitionen aus. Ein klassischer Businessplan, wie er von Geldgebern als Voraussetzung für geschäftliche Darlehen verlangt wird, ist bei Einzelkämpfern in der IT-Branche daher meistens nicht zwingend notwendig, es sei denn, Sie wollen den Gründungszuschuss der Arbeitsagentur beantragen. Diese Förderung erleichtert den Start in die Selbstständigkeit für Personen, die arbeitssuchend sind und ALG-I beziehen. Lesen Sie in unserem Artikel weitere Informationen zum Thema Gründungszuschuss.
Als Freelancer anmelden
Um als Selbstständiger auf eigene Rechnung zu arbeiten, müssen Sie keine „Firma“ gründen und im Handelsregister eintragen. Oft ist noch nicht einmal eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Im günstigsten Fall legen Sie als Freiberufler einfach los – Hauptsache, Sie geben Ihre Einkünfte bei der nächsten Steuererklärung an.
Zuvor jedoch noch ein paar Hinweise auf Meldepflichten: In Deutschland herrscht grundsätzlich Berufs- und Gewerbefreiheit. Behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen oder gar Eignungsprüfungen brauchen Gewerbetreibende in der IT-Branche normalerweise nicht. In den meisten Fällen genügt eine Anmeldung beim Finanz- oder Gewerbeamt.
Freiberufler oder Gewerbetreibender?
Für das Finanz- und Gewerbeamt ist entscheidend, ob Sie Ihre Tätigkeit freiberuflich oder als Gewerbetreibender ausüben. Davon hängt nicht nur ab, welche Schritte Sie bei der Anmeldung gehen müssen, sondern Sie haben zum Beispiel auch andere Buchführungs- und Steuerpflichten.
Als Freiberufler gelten Mitglieder der sogenannten Katalogberufe nach Einkommensteuergesetz in § 18 Abs. 1 wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Steuerberater, Heilpraktiker, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnliche Berufe. Auch Künstler, Wissenschaftler oder Lehrer zählen dazu.
Eine genaue Entscheidungshilfe finden Sie im Grundlagenbeitrag „Unternehmer, Selbstständiger oder Freiberufler?“ Die Entscheidung, ob Ihre geplante Einzelunternehmung als freier Beruf anerkannt wird, trifft Ihr zuständiges Finanzamt.
Übrigens: Wenn Sie ein Gewerbe anmelden, brauchen Sie sich um das Finanzamt nicht zu kümmern: Das Ordnungsamt informiert von sich aus alle anderen zuständigen Behörden und Kammern über den Beginn Ihrer Selbstständigkeit. Das Finanzamt schickt Ihnen daraufhin den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ und teilt Ihnen eine betriebliche Steuernummer zu. Auch die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) wird sich bei Ihnen melden und Mitgliedsbeiträge verlangen.
Mit der Gewerbeanmeldung wird auch die für Ihr Gewerk zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer (HWK) oder berufsspezifische Kammer informiert. In Deutschland herrscht der sogenannte Kammerzwang, das heißt, dass Sie eine Pflichtmitgliedschaft in Ihrer jeweiligen Kammer abschließen müssen. Hier gibt es jedoch oft ermäßigte Konditionen für Existenzgründer oder Kleinunternehmen.
Haben Sie bereits an diese Punkte gedacht?
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erhalten Sie beim Finanzamt beziehungsweise über das Online-Portal ELSTER. Das achtseitige Dokument kann auf den ersten Blick etwas überfordern, aber es reichen im Grunde die wichtigsten Angaben:
- Persönliche Daten
- Gründungsform (Neugründung, Übernahme eines Betriebes etc.)
- Eckdaten zur geplanten Selbstständigkeit (geplanter Gewinn, Umsatz usw.)
- Bankverbindung
- Der für Sie zuständige Steuerberater
Tipp aus der Praxis: Wenn Sie bei einigen Feldern unsicher sind, lassen Sie die Felder leer. Das Finanzamt fragt im Zweifel nach, wenn Informationen fehlen. Das ist aber sehr selten der Fall. Nach einigen Wochen sollten Sie Post vom Finanzamt bekommen mit Ihrer neuen Steuernummer. Diese geben Sie in Zukunft auch auf Ihren Rechnungen an.
Aus der Arbeitslosigkeit selbstständig machen
Falls Sie sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen, müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit auch der Arbeitsagentur mitteilen. Um sich den Gründungszuschuss zu sichern, werden Sie das schon in Ihrem eigenen Interesse tun.
Rechtsformen für Selbstständige und Unternehmer
Neben der Tätigkeit als Einzelunternehmer sind theoretisch weitere Rechtsformen für Ihre Selbstständigkeit möglich. Diese haben nicht nur unterschiedliche steuerliche und rechtliche Konsequenzen, sondern auch, wie Sie Ihre Unternehmung nennen dürfen.
Eine Übersicht über Rechts- und Gesellschaftsformen im Geschäftsleben gibt der Überblicksbeitrag „Rechtsformen für Selbstständige und Freiberufler“.
Freelancer-Honorar kalkulieren
Eine der wichtigsten Punkte, um dauerhaft als Freelancer Ihr Einkommen zu verdienen, ist die richtige Kalkulation Ihres Honorars. Legen Sie auch beim Start in die Selbstständigkeit keine vornehme Honorar-Zurückhaltung an den Tag.
Wenn Sie mit Ihrem selbstständigen Einkommen auskommen wollen, müssen Sie Ihren Auftraggebern aufs Jahr gesehen auch genügend produktive Stunden in Rechnung stellen! Falls Sie Ihr bisheriges Angestellten-Bruttogehalt als Vergleichsmaßstab heranziehen, sollten Sie mindestens zwei Aufschläge vornehmen:
- Hinzurechnung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung (= Jahres-Bruttogehalt x 1,25)
- Hinzurechnung aller Betriebsausgaben, die nicht einzelnen Projekten zugeordnet werden können (z.B. Weiterbildung, Beratung, Telekommunikation, Büromaterial, Bewirtungen, Fahrtkosten).
Bei aller Begeisterung für die neue Freiheit als Freiberufler sollten Sie außerdem Ihren eigenen Zeitaufwand für Vermarktung und Verwaltung nicht vernachlässigen! Hinzu kommt ein Zuschlag für Ihr unternehmerisches Risiko (z.B. Flautezeiten, Krankheit und Urlaub).
Eine detaillierte Berechnungshilfe mit Beispielen haben wir im Artikel "So berechnen Sie als Freelancer Ihren Netto-Stundensatz" für Sie zusammengestellt.
Reality Check mit aktuellen Marktdaten
Denken Sie vom Markt her: Der Stundensatz-Kalkulator durchsucht die GULP-Profiledatenbank nach geforderten Honoraren von IT-/Engineering Freiberuflern. Der Kalkulator hilft Ihnen, branchenübliche Stundensätze für Ihre Kernkompetenzen zu ermitteln. So bekommen Sie schnell ein Gefühl dafür, welchen Stundensatz Sie in Ihrem Profil fordern können.
Welche Honorare tatsächlich von Auftraggebern bezahlt werden, wertet die GULP Arbeitsleben Studie regelmäßig aus.
Verträge abschließen
Während bei Angestellten der Abschluss eines Arbeitsvertrags genügt, handeln Selbstständige die Modalitäten jedes Auftrags neu aus: Im Mittelpunkt steht dabei die Unterscheidung zwischen Werk- und Dienstvertrag. Wichtig: Wie die Vertragsart auf dem Papier bezeichnet wird, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die gelebte Praxis.
Dienstvertrag
Der Dienstvertrag ähnelt dem Arbeitsvertrag (der genau genommen eine Spezialform des Dienstvertrages ist). Anders als Angestellte sind Selbstständige durch Dienstverträge nicht weisungsgebunden und genießen keine Arbeitnehmer-Schutzrechte. Beim Dienstvertrag kann der Auftraggeber von seinem Vertragspartner verlangen, dass er in einem bestimmten Zeitraum oder auf Dauer eine bestimmte Leistung erbringt. Ein konkretes Ergebnis muss der Dienstleister währenddessen nicht erbringen. Erfolgreich muss die Tätigkeit auch nicht unbedingt sein. Oft geht das auch gar nicht: Ein IT-Trainer muss sich mit der Materie auskennen, pünktlich im Seminarraum erscheinen und die Lerninhalte in geeigneter Form vermitteln. Die Honorarzahlung ist jedoch nicht davon abhängig, dass die Teilnehmer den Lernstoff hinterher tatsächlich beherrschen.
Werkvertrag
Beim Werkvertrag sieht das ganz anders aus: Hier schuldet der Auftragnehmer die Herstellung des versprochenen Werkes in der vereinbarten Qualität. Die Vergütung ist erst dann fällig, wenn der Auftraggeber das Ergebnis abgenommen hat.
WeiterlesenWeitere Details zur Abgrenzung, den jeweiligen Vertragspflichten und etwaigen Pflichtverletzungen finden Sie in unserer Serie Werk- versus Dienstvertrag.
Scheinselbstständigkeit (er)kennen und vermeiden
Machen Sie sich als Freelancer:in auf alle Fälle mit dem Konzept der Scheinselbstständigkeit vertraut. Als scheinselbstständig gelten Personen, die zwar pro forma selbstständig sind, de facto aber wie Angestellte für eine Firma arbeiten. Entdecken Vertreter der deutschen Rentenversicherung oder des Zolls solche Fälle (oder werden sie durch ein Statusfeststellungsverfahren ermittelt), hat das weitreichende Folgen. In solchen Fällen kommen auf Ihre Auftraggeber Strafen und Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge zu. Auch Sie als Auftragnehmer müssen Nachzahlungen an die Sozialkassen leisten.
Die Entscheidung, ob jemand scheinselbstständig für einen Auftraggeber tätig ist, wird von der Deutschen Rentenversicherung anhand bestimmter Prüfkriterien getroffen. Es gibt leider keinen einheitlichen Kriteriensatz, der sicher dafür sorgt, dass man nicht als scheinselbstständig eingestuft werden könnte. Und die Entscheidung wird immer als Einzelfall getroffen, basierend auf der tatsächlichen Praxis im Projektalltag und nicht, wie es auf Papier im Vertrag vereinbart wurde.
Weiterlesen: Viele Informationen und aktuelle Entwicklungen zum Thema Scheinselbstständigkeit haben wir in unserer Artikelsammlung zusammengefasst.
Steuerpflichten: Diese Steuern müssen Sie als Freelancer zahlen
Falls Sie bislang als Arbeitnehmer gearbeitet haben, ändert sich steuerlich weniger als Sie wahrscheinlich befürchten.
Steuerberater ja oder nein?
Wer steuerliche Grundkenntnisse hat und sich zutraut, seine private Einkommensteuer ohne Expertenunterstützung zu erledigen, kann als IT-Selbstständiger auch seine betrieblichen Steuerangelegenheiten selbst in die Hand nehmen. Das Sammeln von Belegen oder die Aufzeichnungen bestimmter Anlässe (z. B. Reisekosten, Bewirtung von Geschäftspartnern, Privatnutzung des Geschäftswagens) kann Ihnen auch der beste Steuerberater nicht abnehmen. Und die Gesamtverantwortung für Ihre Steuerangelegenheiten behalten Sie ohnehin.
Auf der anderen Seite kann der gesamte Komplex um Buchhaltung und Steuern schnell ein großer Zeitfresser werden, den Sie als nicht bezahlte Arbeit in ihre Zeitplanung und Stundensatzkalkulation einrechnen müssen. Eine Entscheidungshilfe finden Sie im Beitrag Steuerberater für Selbstständige: Lohnt er sich?
Einkommensteuererklärung
Die private Einkommensteuererklärung bleibt grundsätzlich gleich – nur die Einkunftsart ändert sich: Statt der „Anlage N“ (für Einkünfte aus Nichtselbstständigen Tätigkeiten) geben freiberufliche IT-Selbstständige die „Anlage S“ ab (für Einkünfte aus Selbstständigen Tätigkeiten). Gewerbliche IT-Freelancer reichen die „Anlage G“ ein (für Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Nebenberufliche IT-Selbstständige geben zusätzlich weiterhin die Arbeitnehmer-„Anlage N“ ab.
WeiterlesenAusführliche Informationen bietet der Artikel zum Thema „Einkommensteuer für Freiberufler und Selbstständige“.
Gewinnermittlung bei Selbstständigen
Die Gewinnermittlung von Selbstständigen unterscheidet sich ebenfalls nicht gravierend von der Arbeitnehmerpraxis: Über ihre Einnahmen bekommen Angestellte eine (Lohnsteuer-)Bescheinigung ihres Arbeitgebers. Davon dürfen sie alle Ausgaben abziehen, die ihnen bei der Erzielung und zur Sicherung der Einkünfte entstanden sind (= „Werbungskosten“). Statt Werbungskosten dürfen Selbstständige „Betriebsausgaben“ geltend machen. Mangels Arbeitgeber-Bescheinigung erfolgt die Ermittlung des steuerpflichtigen Betrags bei den meisten IT-Selbstständigen in Form einer einfachen Einnahmenüberschussrechnung (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben). Dafür gibt es ein spezielles Steuerformular – die „Anlage EÜR“. Der errechnete Gewinn wird in die „Anlage S“ (für freiberufliche Selbstständige) oder „Anlage G“ (Gewerbetreibende) eingetragen.
Umsatzsteuer und Umsatzsteuererklärung für Freelancer
Der Hauptunterschied zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen ist die Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer). Diese stellt für Geschäftsleute jedoch keine finanzielle Belastung dar: Getragen wird die Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) letztlich von den Endverbrauchern. Selbstständige und Unternehmen fungieren „nur“ als Geldeintreiber des Finanzamts. Das Umsatzsteuer-Inkasso funktioniert so:
- Auf Ihre Honorare schlagen Sie 19 Prozent Umsatzsteuer auf. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt nur in Ausnahmefällen. Bei IT-Selbstständigen kommt der ermäßigte Steuersatz zum Beispiel bei der Publikation von Fachartikeln und anderen Urheberrechts-Verwertungen zur Anwendung.
- Sie kassieren bei Ihren Kunden die Brutto-Rechnungsbeträge (inklusive Umsatzsteuer), addieren am Ende des Monats sämtliche Umsatzsteuer-Einnahmen, ziehen davon die im gleichen Zeitraum bei betrieblichen Einkäufen selbst gezahlten Umsatzsteueranteile ab (= Vorsteuern).
- Den ermittelten Differenzbetrag (Zahllast) teilen Sie dem Finanzamt im Rahmen einer monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung mit. Die Zahllast müssen Sie gleichzeitig unaufgefordert an die Staatskasse überweisen. Falls Sie ausnahmsweise einmal mehr Vorsteuer bezahlt als Umsatzsteuern eingenommen haben, bekommen Sie den Differenzbetrag vom Finanzamt erstattet.
- Einmal im Jahr ist dann noch eine Umsatzsteuererklärung fällig: Von der Jahres-Zahllast ziehen Sie die bereits geleisteten Vorauszahlungen ab und überweisen ein verbliebenes Umsatzsteuerplus wiederum unaufgefordert ans Finanzamt. Ergibt sich nach Abzug der Vorauszahlungen ein Erstattungsanspruch, bekommen Sie eine Rückzahlung.
Kleinunternehmer-Regelung
Kleinunternehmer-Regelung: Keine Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Voranmeldung notwendig
Wer im Vorjahr weniger als 22.000 Euro eingenommen hat (steuerpflichtiger Umsatz, nicht Gewinn!) und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro einnehmen wird, gilt als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Als Gründer dürfen Sie den voraussichtlichen Umsatz ihres ersten Geschäftsjahres ebenso schätzen wie den des Folgejahres.
Als Kleinunternehmer müssen (und dürfen) Sie keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen. Sie bekommen im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer erstattet. Die Kleinunternehmer-Regelung eignet sich vor allem für nebenberufliche Kleingewerbetreibende, die vorwiegend mit Privatleuten Geschäfte machen. Für hauptberufliche IT-Freiberufler, die vor allem mit Geschäftskunden zu tun haben, ist die Kleinunternehmer-Regelung hingegen normalerweise nicht vorteilhaft.
Weitere Informationen zu Kleinunternehmerregelung finden sie in unserem FAQ zur Umsatzseuer.
Gewerbesteuer für Freelancer
Anders als bei der Umsatzsteuer handelt es sich bei der Gewerbesteuer um eine echte Unternehmenssteuer. IT-Freiberufler brauchen sich um diese Steuerart nicht zu kümmern. Wie der Name schon sagt, muss diese Steuer nur von gewerblichen IT-Selbstständigen gezahlt werden:
- Besteuert wird die „Ertragskraft“ des Gewerbebetriebs. Die Grundlage bildet der Gewerbeertrag. Das ist – vereinfacht gesagt – der um einige Sonderposten korrigierte Einnahmenüberschuss bzw. Gewinn.
- Einzelunternehmen zahlen bis zu einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro gar keine Gewerbesteuer: Gewerbesteuer wird nur auf den über den Freibetrag hinausgehenden Gewerbeertrag fällig.
- Bei gewerblichen IT-Selbstständigen wird die gezahlte Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet. Eine echte finanzielle Belastung stellt die Gewerbesteuer dadurch erst dar, wenn der „Hebesatz“ der Gemeinde über 380 Prozent liegt.
Weiterlesen
Ausführliche Informationen zur Berechnung und Anrechnung der Gewerbesteuern und den erforderlichen Steueranmeldungen und Erklärungen finden Sie im Randstad Professional Grundlagenbeitrag „Gewerbesteuer für Freiberufler“.
Buchhaltung für Freelancer
Buchführungspflichten für Freelancer
Selbstständige in Deutschland sind zur Buchführung verpflichtet. Je nach Status zur doppelten Buchführung oder zu einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
- Freiberufliche IT-Profis sind in der Regel von kaufmännischen Buchführungs- und Bilanzvorschriften befreit. Die meisten Freiberufler ermitteln ihren steuerpflichtigen Gewinn daher mit der vergleichsweise einfachen Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
- Gewerbetreibende sind spätestens ab einem Jahresumsatz von 500.000 Euro und einem Gewinn von 50.000 Euro (Grenze für Nicht-Kaufleute) zur doppelten Buchführung und zum Erstellen einer Bilanz verpflichtet und sind Umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass monatlich oder quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden müssen und eine Umsatzsteuererklärung notwendig ist.
Rechnungen schreiben als Freelancer
Neben den Melde- und zusätzlichen Steuerpflichten stolpern viele IT-Freelancer beim Start in die Selbstständigkeit über die inhaltlichen Anforderungen an richtige Rechnungen. Lesen Sie in diesem Beitrag alle wichtigen Informationen zur Rechnungserstellung als Freelancer.
Weiterlesen
Projekte zu akquirieren ist zentraler Bestandteil Ihres Geschäfts als Freiberufler. Wir geben Ihnen in unserem Artikel Projektakquise – so gewinnen Freelancer erfolgreich Aufträge Tipps, wie Sie diese essentielle, aber oft ungeliebte Aufgabe erfolgreich meistern.
Freelancer werden | die wichtigsten Fragen und Antworten
Wie wird man Freelancer?
Sie können haupt- oder nebenberuflich in die Selbstständigkeit starten. Um loszulegen, genügt in den meisten Fällen eine Anmeldung beim Finanz- oder Gewerbeamt. Das hängt davon ab, ob Sie Ihre Tätigkeit freiberuflich oder als Gewerbetreibender ausüben.
Als Freiberufler füllen Sie als erstes den “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” aus, den Sie von Ihrem Finanzamt erhalten. Wenn Sie nebenberuflich starten, müssen Sie dies nicht zwingend tun, sondern geben Ihre Einkünfte aus der selbstständigen Arbeit in Anlage S der Einkommensteuererklärung an.
Möchten Sie ein Gewerbe anmelden, führt Sie Ihr erster Weg zum Gewerbe- oder Ordnungsamt Ihrer Gemeinde. Dort machen Sie Angaben zur geplanten Tätigkeit. Das Amt informiert von sich aus alle anderen Behörden und Kammern.
Wieviel verdient man als Freelancer
Eine der wichtigsten Punkte, um dauerhaft als Freelancer Ihr Einkommen zu verdienen, ist die richtige Kalkulation Ihres Honorars. Legen Sie auch beim Start in die Selbstständigkeit keine vornehme Honorar-Zurückhaltung an den Tag. Denn Sie müssen im Vergleich zum Angestelltenverhältnis die Kosten für Krankenversicherung und Vorsorge, Betriebsausgaben sowie unbezahlte Stunden für Akquise und Buchhaltung sowie einen finanziellen Puffer für Flautezeiten, Krankheit oder Urlaub ebenfalls in Ihrer Kalkulation berücksichtigen.
Tipp: Verschaffen Sie sich einen Überblick mit aktuellen Marktdaten
Mit dem GULP Stundensatzkalkulator finden Sie heraus, wo die Honorarforderungen Ihrer Branchenkollegen aus IT, Engineering und Life Science im Schnitt liegen.
Was muss man als Freelancer beachten?
Folgende Punkte sollten Sie als Freelancer im Blick behalten:
- Anmeldung beim beim Finanz- oder Gewerbeamt: Das unterscheidet sich je nachdem, ob Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender tätig sein wollen
- Honorar richtig berechnen: Denken Sie hier an die Kosten für Krankenversicherung und Vorsorge, Betriebsausgaben sowie unbezahlte Stunden für Akquise und Buchhaltung sowie einen finanziellen Puffer für Flautezeiten, Krankheit oder Urlaub
- Verträge mit Auftraggebern richtig abschließen: Im Mittelpunkt steht dabei die Unterscheidung zwischen Werk- und Dienstvertrag
- Informieren Sie sich über das Thema Scheinselbstständigkeit: Als freier Mitarbeiter müssen Sie gewisse Punkte beachten, um in den Augen der Deutschen Rentenversicherung nicht als sozialversicherungspflichtig eingestuft zu werden. Sonst drohen Ihnen und Ihrem Auftraggeber Strafen und Nachzahlungen.
- Kommen Sie Ihren Steuerpflichten nach: Dazu gehören die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Umsatzsteuererklärung sowie als Gewerbetreibender die Gewerbesteuer.
- Haben Sie Ihre Buchhaltung im Blick: Je nach Status sind Sie zur doppelten Buchführung oder zu einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung verpflichtet.
- Nehmen Sie am besten direkt zum Anfang Ihrer Freiberuflichkeit das Thema Versicherungen und Vorsorge unter die Lupe: Sie sind verpflichtet, eine Kranken- und Pflegeversicherung abzuschließen. Empfehlenswert sind zudem ein Berufsunfähigkeits- und Unfallschutz, eine Berufshaftpflicht sowie Versicherungen oder Anlagen zur Altersvorsorge.
Welche Buchhaltung für Freiberufler und Gewerbetreibende?
Selbstständige in Deutschland sind zur Buchführung verpflichtet. Je nach Status zur doppelten Buchführung oder zu einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
- Freiberufliche IT-Profis sind in der Regel von kaufmännischen Buchführungs- und Bilanzvorschriften befreit. Die meisten Freiberufler ermitteln ihren steuerpflichtigen Gewinn daher mit der vergleichsweise einfachen Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
- Gewerbetreibende sind spätestens ab einem Jahresumsatz von 500.000 Euro und einem Gewinn von 50.000 Euro (Grenze für Nicht-Kaufleute) zur doppelten Buchführung und zum Erstellen einer Bilanz verpflichtet und sind Umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass monatlich oder quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden müssen und eine Umsatzsteuererklärung notwendig ist.
Welche Steuern muss ich als Freelancer zahlen?
Auch als Freelancer geben Sie eine jährliche Einkommensteuererklärung ab. Statt oder zusätzlich zur Anlage N für Einkünfte aus Nicht-selbstständiger Arbeit geben Sie dann die Anlage S (für freiberufliche Selbstständige) oder die Anlage G (Gewerbetreibende) mit ab.
Der Hauptunterschied zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen ist die Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer). Diese stellt für Geschäftsleute jedoch keine finanzielle Belastung dar: Getragen wird die Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) letztlich von den Endverbrauchern. Selbstständige und Unternehmen fungieren „nur“ als Geldeintreiber des Finanzamts. Dazu müssen Sie monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung erstellen und der Staatskasse die Umsatzsteuer überweisen. Einmal im Jahr ist zudem eine Umsatzsteuererklärung fällig. Achtung: Als sogenannter Kleinunternehmer sind Sie von dieser Regelung befreit, dafür erheben Sie auf Ihren Rechnungen auch keine Mehrwertsteuer.
Sollten Sie ein Gewerbe angemeldet haben, müssen Sie zudem noch Gewerbesteuer zahlen. Auch hier gibt es Untergrenzen für Kleinunternehmer.
Wie finde ich passende Projekte
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Welche Versicherungen braucht ein Freelancer?
Als Selbstständiger benötigen Sie sowohl Versicherungsschutz für Ihre freiberufliche Tätigkeit als auch für Ihre eigenen Risiken. In unserem Artikel Versicherungen für Selbstständige finden Sie einen nützlichen Überblick zu diesem Thema
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