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Doppelte Haushaltsführung als Freiberufler
Mehrkosten durch doppelte Haushaltsführung? Freiberufler können Steuern sparen
Zunächst einmal kostet eine doppelte Haushaltsführung Freiberufler und Selbstständige Geld. Zum Glück lässt sich ein Zweitwohnsitz steuerlich absetzen, wenn er beruflich erforderlich ist. Das betrifft die Kosten der Zweitwohnung und des Umzugs, die zusätzlichen Verpflegungskosten zu Beginn und Fahrtkosten für Familienheimfahrten. Freelancer können diesen Aufwand der doppelten Haushaltsführung bei der Steuer geltend machen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Was bedeutet doppelte Haushaltsführung?
Im Steuerrecht bedeutet doppelte Haushaltsführung, dass Selbstständige oder Arbeitnehmer einen aus beruflichen Gründen gewählten Zweitwohnsitz steuerlich absetzen können.
Der Steuerabzug für die doppelte Haushaltsführung unterliegt jedoch gewissen Voraussetzungen. Nur wenn diese vorliegen, können Freiberufler ihre Zweitwohnung absetzen. Es geht um folgende Punkte:
- Berufliche Veranlassung: Nur wenn der Beruf einen Wohnsitz an einem Ort erforderlich macht, während der Lebensmittelpunkt und damit der Hauptwohnsitz woanders liegt, lässt sich der Zweitwohnsitz steuerlich absetzen.
- Verbesserte Erreichbarkeit: Wer eine doppelte Haushaltsführung von der Steuer absetzen möchte, muss nachweisen können, dass er dadurch deutlich schneller zum Arbeitsplatz kommt, als wenn er täglich pendeln würde. Die Strecke zur Arbeit sollte sich mindestens auf die Hälfte verkürzen. Außerdem erkennt das Finanzamt den Zweitwohnsitz steuerlich nur an, wenn der Hauptwohnsitz mindestens eine Stunde Fahrzeit oder mehr als 50 Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt liegt.
- Lebensmittelpunkt und Hausstand am Erstwohnsitz: Will ein Freiberufler die Zweitwohnung absetzen, setzt dies voraus, dass sein Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz liegt und er sich dort regelmäßig aufhält. Der Lebensmittelpunkt lässt sich zum Beispiel belegen, wenn dort der Ehepartner, die Kinder oder andere Angehörige leben, Vereinsmitgliedschaften bestehen, ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt werden oder Ähnliches mehr. Die doppelte Haushaltsführung erfordert den Nachweis, dass am Erstwohnsitz ein eigener Hausstand besteht – das heißt, die Wohnung muss Ihnen gehören oder aber Sie beteiligen sich finanziell an den Kosten der Lebensführung. Außerdem muss der oder die Selbstständige die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmen.
Rechtsgrundlage des Steuerabzugs für den Zweitwohnsitz ist das Einkommensteuergesetz. Der Werbekostenabzug für die doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EstG) gilt für Selbstständige und Freiberufler gleichermaßen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6a EstG). Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung kommt im BMF-Schreiben vom 25. November 2020 zum Ausdruck.
Nachweis des Zweitwohnsitzes: Vor- und Nachteile des Steuerrechts
Einen Nachteil sehen Freiberufler vielleicht darin, dass das Steuerrecht diese strikten Anforderungen stellt und den Steuerabzug für die doppelte Haushaltsführung an Voraussetzungen knüpft.
Das Finanzamt prüft die doppelte Haushaltsführung bei Selbstständigen recht genau. Es erwartet, dass sich der Arbeits- oder Einsatzort in plausibler Nähe des Zweitwohnsitzes befindet. Zudem muss sich durch die Zweitwohnung die Fahrstrecke oder Fahrzeit zum Arbeitsort spürbar verkürzen. Die idyllisch gelegene Ferienwohnung im Allgäu wird kaum als beruflich veranlasster Zweitwohnsitz durchgehen, wenn die Fahrt von dort ins Stuttgarter Büro nur unwesentlich kürzer ausfällt als die Strecke vom ersten Wohnsitz in Frankfurt am Main aus.
Ähnliches gilt für Lebensmittelpunkt und Hausstand: Auch dort sollte man darauf vorbereitet sein, dass aufgrund der doppelten Haushaltsführung ein entsprechender Nachweis verlangt wird. Wer nur einige Male bei Verwandten im Gästezimmer übernachtet und dort mit Haushaltsentscheidungen wie Einkaufen oder Einrichtung nichts zu tun hat, wird im Zweifel Mühe haben, die Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung bei der Steuer durchzusetzen.
Gleichzeitig bietet das Steuerrecht Vorteile. So entscheidet grundsätzlich der Einzelfall. Ob der Steuerabzug für die doppelte Haushaltsführung möglich ist, hängt von den individuellen Umständen ab, die das Finanzamt berücksichtigen muss. Bestreitet es, dass für die doppelte Haushaltsführung die Voraussetzungen vorliegen, können Freiberufler Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, mit ihrem besonderen Fall argumentieren und nötigenfalls vor dem Finanzgericht klagen.
Doppelte Haushaltsführung: Bei der Steuer können Selbstständige diese Kosten abziehen
Folgende Kosten doppelter Haushaltsführung können Freiberufler als Betriebsausgaben geltend machen, um ihre Steuern zu senken:
- Laufende Ausgaben für die Zweitwohnung bis 12.000 Euro pro Jahr:
Kosten, die darüber hinausgehen, werden nicht berücksichtigt. Neben der Miete sowie Nebenkosten können zum Beispiel auch Ausgaben für Versicherungen, eine Zweitwohnungssteuer, die Zinsen eines Immobilienkredits, das Hausgeld oder der Lohn einer Putzhilfe steuerlich abgesetzt werden. - Notwendige Mehraufwendungen zur Einrichtung der Zweitwohnung:
Darunter fallen zum Beispiel Ausgaben für Möbel, Teppiche und Haushaltsgeräte. Bis 5.000 Euro wird dieser Aufwand der doppelten Haushaltsführung ohne Nachweis akzeptiert, bei höheren Kosten verlangt das Finanzamt Belege. Überschreitet der Wert einzelner Anschaffungen – etwa eines Möbelstücks – die GWG-Grenze von 800 Euro, darf pro Jahr nur der vorgesehene Abschreibungsbetrag steuerlich angesetzt werden. - Umzugskosten einschließlich Nebenkosten:
Vollständig absetzbar sind die Rechnung einer Umzugsfirma oder die für einen selbst angemieteten Transporter, und zwar sowohl beim Umzug an den Zweitwohnsitz als auch beim Zurückziehen an den Hauptwohnsitz. Steuerlich ebenfalls berücksichtigt werden Maklergebühren, Anzeigenkosten oder Fahrtkosten für Wohnungsbesichtigungen. - Fahrkosten für eine Familienheimfahrt pro Woche:
Maximal eine Fahrt zum Hauptwohnsitz pro Woche wird vom Finanzamt steuerlich begünstigt. Für Familienheimfahrten mit dem Auto wegen doppelter Haushaltsführung können Freiberufler nur die Entfernungspauschale von jeweils 30 Cent für die ersten zwanzig und 38 Cent für jeden weiteren Entfernungskilometer geltend machen. Eine Besonderheit gilt für die erste Hinfahrt und die letzte Rückfahrt: Diese dürfen vollständig, also mit den tatsächlichen Kosten, angesetzt werden. Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann wahlweise die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Kosten ansetzen. Bei Flügen darf nur der Preis der Flugtickets geltend gemacht werden. Nutzen Selbstständige für die wöchentliche Familienheimfahrt einen Geschäftswagen, müssen sie im Gegenzug den geldwerten Vorteil versteuern. Weitere Informationen liefern die Beiträge „Firmenwagen absetzen“ und „Betriebliche Fahrten mit dem Privat-PKW“ - Verpflegungsmehraufwand am Zweitwohnsitz für drei Monate:
So lange wird die Arbeit dort als Auswärtstätigkeit behandelt. An Tagen mit voller Abwesenheit vom Hauptwohnsitz können pauschal je 28 Euro angesetzt werden, am Anreise- oder Abfahrtstag 14 Euro, solange die Abwesenheit mindestens acht Stunden umfasst. Der Ansatz der tatsächlichen Ausgaben für Essen und Lebensmittel ist nicht möglich. - Zusätzliche erforderliche Arbeitsmittel:
Werden für den Zweitwohnsitz ein zweiter Schreibtisch, ein zweites Notebook oder ein zweiter Büro-Tresor erforderlich? Solche Kosten lassen sich als Aufwand für Arbeitsmittel und damit als Betriebsausgaben absetzen. Es handelt sich bei diesem Posten also nicht um Aufwand für doppelte Haushaltsführung, die Steuern verringert er dennoch.
Der Betriebskostenabzug ist auf Freiberufler und Selbstständige beschränkt. Arbeitnehmer können den Aufwand für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
In der Steuererklärung korrekt angeben
Arbeitnehmer geben ihre Kosten für den Zweitwohnsitz in der Anlage „N-Doppelte Haushaltsführung“ an. Freiberufler, Freelancer und andere Selbstständige nutzen dafür die „Anlage EÜR“, soweit sie eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen.
Je nach Art des Aufwands sind dafür verschiedene Angaben erforderlich. Bezogen auf die Version der Anlage EÜR für das Jahr 2024 gilt:
Die eigentlichen Ausgaben für den Zweitwohnsitz einschließlich Umzugskosten werden in Zeile 40 angegeben:
Angaben zum Verpflegungsmehraufwand gehören in die Zeile 64:
Die Kosten für Familienheimfahrten sind in den Zeilen 68 bis 72 einzutragen:
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel dient lediglich einer ersten Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.