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Investitionsabzugsbetrag – mehr Geld für Investitionen
Investitionsabzugsbetrag – Definition
Der Investitionsabzugsbetrag oder kurz IAB ist eine Steuerbegünstigung speziell für Einzelunternehmer und für kleinere Unternehmen. Sie dürfen bestimmte Investitionen schon Jahre vor der Anschaffung zur Hälfte vom Gewinn abziehen. So optimiert ein IAB die Steuer, ermöglicht Liquidität und verlagert einen Teil des Gewinns aus guten Jahren auf Jahre mit teuren Anschaffungen. Die Regelung ist besonders auf kleine Unternehmen und Freelancer ausgelegt.
Steuerliche Verschiebung und Liquiditätsaufbau
Dem Unternehmen oder dem Freelancer wird durch den IAB die Steuer nicht erlassen. Die Steuern können aber zeitlich verschoben werden. Auf diese Weise ermöglicht die IAB-Bildung den Aufbau von Liquidität: Geld zum Investieren. Und weil für die Anschaffung dann eine Möglichkeit zur Sonderabschreibung besteht, ergibt sich unter dem Strich doch eine Steuerkürzung. Außerdem lässt sich so die Steuerlast gezielt in Jahren mit hohem Gewinn senken.
Das Gesetz erlaubt den Betrag ausdrücklich selbst dann, wenn der Abzug im Jahr der IAB-Bildung zu einem Verlust führt.
Wenn der Investitionsabzugsbetrag nicht oder nicht ganz genutzt wird, muss das dem Finanzamt gegenüber angegeben werden. Dieses erlässt dann einen neuen Steuerbescheid für das Jahr der IAB-Bildung, in dem der nicht genutzte Betrag nun doch als Gewinn besteuert wird.
Wenn der Investitionsabzugsbetrag nicht oder nicht ganz genutzt wird, muss das dem Finanzamt gegenüber angegeben werden. Dieses erlässt dann einen neuen Steuerbescheid für das Jahr der IAB-Bildung, in dem der nicht genutzte Betrag nun doch als Gewinn besteuert wird.
Flexible Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
Ein IAB kann bis zur Hälfte der voraussichtlichen Kosten der geplanten Anschaffung betragen, höchstens jedoch 200.000 Euro. Dieses Instrument ist sehr flexibel und lässt den Unternehmen oder Einzelunternehmern viele Freiheiten.
Keine Nachweispflicht bei der Bildung des IAB
Unternehmen müssen bei der Bildung des IAB noch nicht festlegen, für welche Anschaffung sie das Geld nutzen möchten. Außerdem müssen sie nicht nachweisen, dass sie den Betrag für den Investitionsabzug tatsächlich sparen oder beiseitelegen. Anders als früher sind sie auch nicht mehr verpflichtet, konkrete Investitionspläne nachzuweisen, zum Beispiel durch eingeholte Angebote.
Dreijährige Frist zur Nutzung des IAB
Für den Erwerb, d.h. die Ausgabe der Mittel, bleiben drei Jahre Zeit, gerechnet ab dem Jahr, in dem der IAB gebildet wurde. Wird er beispielsweise im Jahr 2024 gebildet, muss das Geld spätestens im Jahr 2027 für eine entsprechende Investition verwendet werden. In dem Jahr, in dem das Unternehmen oder der Freiberufler den IAB in Anspruch nimmt und betriebliches Anlagevermögen anschafft, wird der Betrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Er wird also erst in diesem Jahr versteuert.
Sonderregelungen für Gründer
Besondere Regelungen gelten für Gründer. Sie können schon einen Investitionsabzugsbetrag bilden, bevor sie sich selbstständig machen. Dafür gelten jedoch besondere Anforderungen. So muss in diesem Fall die Investitionsabsicht belegbar sein.
Sonderabschreibung
Sobald das Wirtschaftsgut, für das der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde, angeschafft oder hergestellt ist, kann der Unternehmer zusätzlich innerhalb der vier folgenden Jahre eine Sonderabschreibung bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen, zusätzlich zur regulären Abschreibung gemäß AfA. Dies trägt dazu bei, die Liquidität des Unternehmens weiter zu verbessern.
Merke: Ein bereits angelegter und in der Steuererklärung ausgewiesener IAB kann innerhalb der Dreijahresfrist jederzeit rückgängig gemacht werden. Das ist die freie Entscheidung des steuerpflichtigen Unternehmens oder des Einzelselbstständigen und hat keine negativen Konsequenzen, abgesehen von einem neuen Steuerbescheid für das Jahr der IAB-Bildung, in dem der entsprechende Betrag als Gewinn berücksichtigt wird.
IAB: Voraussetzungen und Einschränkungen
Um von den Vorteilen des IAB zu profitieren, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Gesamtsumme der Investitionsabzugsbeträge darf 200.000 Euro nicht überschreiten. Das gilt sowohl für Abzugsbeträge im laufenden Jahr als auch für nicht genutzte Abzugsbeträge aus den drei vorherigen Jahren.
- Der IAB ist nur für kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen. Freiberufler und Unternehmen können ihn nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Gewinn im betreffenden Wirtschaftsjahr maximal 200.000 Euro beträgt, unabhängig davon, ob der Jahresabschluss über eine Einnahme-Überschuss-Rechnung oder eine doppelter Buchführung und Bilanz ermittelt wird.
- Der Investitionsabzugsbetrag ist auf die Anschaffung oder Herstellung von „abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens“ beschränkt. Dazu gehören beispielsweise Büromöbel, eigenständig nutzbare IT-Geräte, Maschinen, Transportfahrzeuge und andere betriebliche Fahrzeuge. Nicht förderfähig sind dagegen Ausgaben für Marketing und Werbung, Immobilien, Waren, Rohstoffe oder immaterielle Vermögenswerte wie Lizenzen, Patente oder Markenrechte.
- Ein weiteres Kriterium ist, dass die mit dem IAB beschafften Güter zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden müssen, was auch für Firmenfahrzeuge gilt. Zudem müssen diese Investitionsgüter im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Jahr in einer inländischen Betriebsstätte genutzt oder vermietet werden. Ein Verkauf oder eine Nutzung im Ausland ist zum Beispiel bei einer 2024 per IAB finanzierten Maschine frühestens 2026 erlaubt.
- Wurde mehr als 50 Prozent der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht, darf nur die Hälfte der tatsächlichen Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr versteuert werden. Der restliche IAB muss zurückgenommen werden, was zu einer nachträglichen Steuererhöhung im Jahr der Bildung führt. Dies lässt sich jedoch umgehen, indem der Restbetrag für andere betriebliche Investitionen genutzt wird. Auch hier darf der Restbetrag nur 50 Prozent der Investitionskosten ausmachen.
Wichtig: Der IAB darf nicht nachträglich für bereits getätigte Investitionen geltend gemacht werden.
Software kann zum materiellen Anlagevermögen gehören
Immaterielles Anlagevermögen darf nicht per Investitionsabzugsbetrag finanziert werden. Software gehört prinzipiell zu den immateriellen Wirtschaftsgütern. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: sogenannte „Trivialsoftware“ akzeptiert das Finanzamt als selbstständig nutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut, solange ihr Anschaffungswert ohne Umsatzsteuer 800 Euro nicht überschreitet. Als Trivialsoftware gelten Programme, die standardisiert auf dem freien Markt vertrieben werden und ohne Anpassungen nutzbar sind, wie etwa Office-Programme, einfache Texteditoren oder grundlegende Taschenrechner-Apps.
Steuerberater im Zweifelsfall zum IAB befragen
In der Praxis treten häufig Abgrenzungsfragen und Zweifelsfälle im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag auf. Ein Beispiel hierfür ist die Unterscheidung zwischen Trivialsoftware, die möglicherweise nicht als immaterielles Anlagegut zählt, und komplexerer Software, die als solches anerkannt wird. Auch das Rückgängigmachen eines IAB oder die korrekte Anrechnung auf verschiedene Anschaffungen sowie deren zeitliche Planung können komplexe Fragestellungen aufwerfen. In solchen Fällen ist die Steuerberaterin oder der Steuerberater die richtige Anlaufstelle, um Klarheit zu schaffen und rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.
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Fazit: Investitionsabzugsbetrag gezielt einsetzen
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) bietet Freiberuflern und Kleinunternehmern eine flexible und günstige Möglichkeit, zukünftige Investitionen steuerlich zu optimieren. Durch die Möglichkeit, Investitionen im Voraus abzusetzen, können sie nicht nur ihre Steuerlast senken, sondern auch die Liquidität verbessern. Die Kombination aus steuerlichen Aufschüben und Sonderabschreibungen hilft, finanzielle Engpässe zu überbrücken und Investitionen effizient zu planen.