Elterngeld für Selbstständige

Wann bekommen Selbstständige Elterngeld, wie wird die Höhe berechnet?

Auch Selbstständige werden Mutter oder Vater. Wenn sie dann eine Elternzeit einlegen und dafür ihr berufliches Engagement reduzieren, haben sie Anspruch auf Elterngeld. Allerdings ist beim Elterngeld für Selbstständige einiges anders als bei Angestellten.

Was ist Elterngeld?

Elterngeld ist ein Zuschuss an Mütter und Väter, die nach der Geburt eines Kindes ihre Arbeitszeit vorübergehend für eine Elternzeit reduzieren.

Elterngeld ist eine staatliche Leistung. Anders als Mutterschaftsgeld wird es nicht von der gesetzlichen Sozialversicherung beziehungsweise der Krankenkasse bezahlt. Für die Auszahlung von Elterngeld sind die von den Bundesländern eingerichteten Elterngeldstellen zuständig. Sie nehmen sowohl den Elterngeldantrag von Selbstständigen als auch von Angestellten entgegen.

  • Voraussetzung der Elterngeld-Zahlung ist die Reduzierung der Arbeitszeit während der Babypause. Eltern können sich entscheiden, ob sie in dieser Zeit gar nicht arbeiten oder in Teilzeit weiterarbeiten wollen. Maximal 32 Wochenstunden sind erlaubt.
  • Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach der Differenz zwischen dem Einkommen, das vor der Geburt erzielt wurde, und dem Einkommen in der Elternzeit. Dieses Prinzip gilt auch, wenn Selbstständige Elterngeld erhalten.
  • Elterngeld gibt es in verschiedenen Varianten: als Basis-Elterngeld und als ElterngeldPlus. ElterngeldPlus wird länger bezahlt, dafür ist die Höhe des monatlichen Elterngelds in vielen Fällen geringer. 
  • Elterngeld muss mindestens für zwei Monate beantragt werden. In der längsten Form wird es bis zum 32. Lebensmonat des Neugeborenen ausgezahlt, in anderen Varianten deutlich kürzer. Dabei wird in Lebensmonaten des Kindes gerechnet, nicht in Kalendermonaten.
  • Einen Elterngeld-Anspruch haben erstens Paare, die gemeinsam in einem Haushalt für das Neugeborene sorgen, zweitens Alleinerziehende und drittens getrennt Erziehende, bei denen das Kind abwechselnd beim einen und beim anderen Elternteil lebt.
  • Der Anspruch ist jedoch auf Paare mit einem Jahreseinkommen von maximal 300.000 EUR und Alleinerziehende mit höchstens 250.000 EUR im Jahr begrenzt. Ab dem 01. April 2024 wird eine Elterngeld-Obergrenze von 200.000 EUR für Paare und 150.000 EUR für Alleinerziehende gelten.
  • Elterngeld können Selbstständige unabhängig davon bekommen, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind.

Elterngeld für Selbstständige: eine Option mit Gestaltungsmöglichkeiten

  • Bekommen Selbstständige Elterngeld? Eindeutige Antwort: ja!
  • Können Selbstständige während der Elternzeit etwas dazuverdienen? Auch hier lautet die Antwort: ja! Die Möglichkeit, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, gehört zum Konzept.
    Das macht eine Elternzeit mit Elterngeld für Freiberufler oder andere Selbstständige viel interessanter. Viele Einzel-Selbstständige können es sich kaum leisten, für mehrere Monate beruflich komplett auszusteigen, weil dann die Kunden abwandern. Dank der Teilzeit-Option bietet Elterngeld Freelancern und Freelancerinnen die Chance, Beruf und Kindererziehung miteinander zu verbinden.
  • Eltern, die Elterngeld als Selbstständige beziehen, können individuell festlegen, wie viel sie in ihrer Elternzeit arbeiten. Einzige Bedingung: die 32 Wochenstunden dürfen nicht überschritten werden.
  • Müssen als Nachweis im Gegenzug zum Elterngeld Selbstständige Arbeitszeitabrechnungen oder ähnliches einreichen? Das ist nicht die Regel, ausgeschlossen ist es jedoch nicht. Die Angaben zu Arbeitszeiten und Gewinnerwartungen sollten plausibel sein.
  • Wenn der Gewinn nach Steuern trotz Teilzeit oder Auszeit während der Babypause um weniger als die Hälfte einbricht, kann eine längere Elterngeld-Phase durch ElterngeldPlus interessant sein. Mehr dazu steht weiter unten.

Elterngeld-Höhe für Selbstständige

Die Elterngeldhöhe liegt im Fall von Basiselterngeld bei mindestens 300 EUR und maximal 1.800 EUR. Bei ElterngeldPlus werden mindestens 150 EUR und höchstens 900 EUR bezahlt.

Innerhalb dieser Grenzen entscheidet die Differenz des monatlichen Durchschnittseinkommens vor der Geburt gegenüber der Elternzeit. Im Regelfall beträgt das Elterngeld 65 Prozent der Differenz. 

  • Wer in der Elternzeit gar nicht arbeitet, bekommt 65 Prozent von dem, was er davor im Durchschnitt monatlich verdient hat.
  • Wer Teilzeit arbeitet, muss vom monatlichen Durchschnittseinkommen vor der Geburt das Monatseinkommen der Elternzeit-Monate abziehen. Das Elterngeld entspricht 65 Prozent dessen, was zum Einkommen vor der Geburt fehlt.
  • Für Netto-Einkommen unter 1.240 EUR steigt der Prozentsatz an, bis er bei sehr geringen Einkommen auf 100 Prozent anwächst. In jedem Fall beträgt der Mindestsatz an Elterngeld 300 EUR pro Monat. Das gilt, selbst wenn vor der Geburt gar kein Einkommen erzielt wurde.
  • Wer Zwillinge betreut, erhält einen Elterngeld-Zuschlag von 300 EUR auf das Basiselterngeld. Beim ElterngeldPlus sind es 150 EUR.
  • Einen Zuschlag gibt es außerdem für Geschwisterkinder, wenn diese im selben Haushalt leben. Dieser sogenannte Geschwisterbonus beträgt 10 Prozent, mindestens aber 75 EUR monatlich beim Basiselterngeld und mindestens 37,50 EUR beim ElterngeldPlus. Voraussetzung ist ein Geschwisterkind unter 3 Jahren oder zwei Geschwisterkinder unter sechs oder ein behindertes Geschwisterkind unter 14 Jahren.
  • Elterngeld ist steuerfrei. Es steht allerdings unter Progressionsvorbehalt: Es wirkt sich auf den Grenzsteuersatz bei der Einkommensteuer aus.
  • Außerdem müssen auf das Elterngeld keine Sozialversicherungsabgaben bezahlt werden.

Wie lässt sich die Elterngeld-Auszahlung gestalten?

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten:

  • Basiselterngeld gibt es pro Kind grundsätzlich für 12 Monate. 
  • Wenn beide Eltern Elterngeld beantragen, gibt es zwei Partnermonate zusätzlich, also insgesamt 14 Monate pro Kind. Beide müssen mindestens zwei Monate lang in Elternzeit gehen. Abgesehen davon können die Eltern die 14 Monate frei untereinander aufteilen. Alleinerziehende erhalten ebenfalls 14 Monate Basiselterngeld.
  • Beim ElterngeldPlus wird die mögliche Bezugsdauer verdoppelt, auf 28 Monate. Dafür sinkt der Minimalbetrag auf 150 EUR und der Maximalbetrag auf 900 EUR. Die grundsätzliche Berechnungsformel ist gleich wie beim Basiselterngeld: 65 Prozent der Einkommensdifferenz zur Zeit vor der Geburt. Das Ergebnis wird aber auf die Hälfte des Basiselterngelds (ohne Teilzeitarbeit) gedeckelt.
    Wenn vor der Geburt 2.600 EUR verdient wurden und während der Elternzeit noch 1.000 EUR, liegt der Unterschiedsbetrag bei 1.600 EUR. Davon 65 Prozent ergeben 1040 EUR. Der individuelle Deckelungsbetrag liegt allerdings bei 845 EUR (= 0,5 * 65 Prozent von 2.600 EUR, die Hälfte des Basiselterngelds ohne Teilzeiteinkommen). Ohnehin ist ElterngeldPlus generell auf 900 EUR gedeckelt. Bei ElterngeldPlus werden in unserem Beispiel deshalb nur 845 EUR ausgezahlt, wenn auch für die doppelte Zeit. Als Basiselterngeld gibt es 1040 EUR. Je nach Situation kann hier Basiselterngeld attraktiver sein.
    Interessanter ist ElterngeldPlus, wenn das Teilzeiteinkommen höher liegt. Werden in unserem Beispiel während der Elternzeit statt 1.000 EUR vielmehr 1.600 EUR verdient, beträgt der Elterngeldanspruch 650 EUR (= 65 Prozent von 1000 EUR Einkommensdifferenz). Dieser Betrag liegt klar unter dem Deckelungsbetrag von 845 EUR. Beim ElterngeldPlus gibt es in diesem Fall also monatlich genau so viel wie beim Basiselterngeld, das aber doppelt so lange.
  • Einen Partnerschaftsbonus erhalten gemeinsam oder getrennt erziehende Paare, wenn sie für mindestens zwei und maximal vier Monate gleichzeitig in Elternzeit gehen und in dieser Zeit beide mindestens 24 und maximal 32 Monate in Teilzeit arbeiten. In diesem Fall werden die gemeinsamen zwei, drei oder vier Monate zur Elternzeitdauer dazu addiert. Somit kann ElterngeldPlus in Kombination mit dem Partnerschaftsbonus statt für 28 Monate sogar für 32 Monate bezogen werden. Alleinerziehende erhalten die Bonusmonate ebenfalls, wenn sie die Teilzeiterfordernis von mindestens 24 und maximal 32 Wochenstunden erfüllen.

Das Elterngeld für Selbstständige berechnen

  • Das Grundprinzip der Elterngeld-Berechnung für Selbstständige ist wie in anderen Fällen auch der Vergleich des Einkommens vor der Geburt mit dem Einkommen während der Elternzeit. Im Regelfall werden 65 Prozent der Differenz als Elterngeld Selbstständigen ausgezahlt, maximal jedoch 1.800 EUR.
  • Bei Selbstständigen wird der Gewinn nach Steuern aus dem letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr vor der Geburt als Vergleichsgrundlage für die Einkommensdifferenz herangezogen. Das ist in den meisten Fällen das vorige Kalenderjahr.
  • Als selbstständig gilt auch, wer zusätzlich zur Selbstständigkeit angestellt arbeitet. Das gilt selbst für Nebenbei-Selbstständige, die im Hauptberuf angestellt sind. Für das Elterngeld ist bei Mischeinkünften der Bemessungszeitraum ebenfalls das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
  • Für das betreffende Jahr muss der Einkommensteuerbescheid eingereicht werden. Liegt der Bescheid noch nicht vor, akzeptieren die Elterngeldstellen vorläufig die vom Finanzamt festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder die Zahlen der Einnahme-Überschuss-Rechnung.
  • Ein Zwölftel des Jahresgewinns ergibt das monatliche Elterngeld-Brutto. Davon werden pauschalisiert Steuern sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen, um das Elterngeld-Netto zu erhalten, mit dem die Elterngeldstelle rechnet. Um vom Brutto-Einkommen zum Elterngeld-Netto zu kommen, verwenden die Elterngeldstellen bei Selbstständigen die Steuerklasse IV (ohne Faktor).
  • Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung oder einer freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht abgezogen, da dies keine Pflichtbeiträge sind. Das gleiche gilt für Beiträge zur privaten Krankenversicherung.
  • Steuerfreie Einnahmen (wie Übungsleiterpauschalen) und Einnahmen aus einem Minijob werden ebenfalls nicht abgezogen
  • Da Elterngeld maximal 1.800 EUR monatlich beträgt, werden als Elterngeld-Netto maximal 2.770 EUR berücksichtigt. 
  • Der zweite Teil des Vergleichs, das Einkommen während der Elternzeit, ist einfach zu ermitteln, wenn gar nicht gearbeitet wird beziehungsweise das Unternehmen pausiert. Dann beträgt es null.
  • Wenn Selbstständige Elternzeit mit Teilzeit kombinieren, gibt es anders als bei Angestellten keine entsprechende Abmachung mit einem Arbeitgeber. Deshalb müssen Selbstständige eine Prognose abgeben, wie viel Einkommen sie aufgrund ihrer reduzierten Arbeitszeit voraussichtlich haben werden.
  • Wenn Angestellte oder Vertretungskräfte das Unternehmen fortführen, solange die Chefin oder der Chef in Elternzeit ist, wird der Gewinn auf das Elterngeld von Selbstständigen angerechnet. 
  • Einnahmen während der Elternzeit werden auch dann berücksichtigt, wenn sie ohne aktive Tätigkeit zustande kamen, beispielsweise durch Provisionen oder Lizenzzahlungen.
  • Für Selbstständige mit Einnahmeüberschussrechnung gilt, dass Zahlungen, die in die Elternzeit fallen, als Gewinn während der Elternzeit berücksichtigt werden, selbst wenn die entsprechende Lieferung oder Dienstleistung lange zuvor erfolgt ist. Es lohnt sich also, eingehende Zahlungen in das Jahr vor der Geburt zu legen, soweit das möglich ist, und aus der Elternzeit herauszuhalten: das erhöht tendenziell den Elterngeldanspruch.
  • Bei schwankendem Einkommen wird der Elterngeld-Anspruch in Monaten ohne Einkommen separat berechnet. Für die anderen Monate wird ein Monatsdurchschnitt gebildet.
  • Die Gewinn-Prognose für die Elternzeit wird nach Ende des Elterngeld-Bezugs überprüft. Je nach Ergebnis fordert die Elterngeldstelle möglicherweise einen Teil der Zahlungen zurück oder leistet eine Nachzahlung.

Antragstellung und Fristen: Elterngeld für Selbstständige beantragen

Fürs Elterngeld müssen Selbstständige den Antrag bei der zuständigen Elterngeldstelle einreichen. Welche Behörde dies ist, hängt vom Bundesland ab. Beim Familienportal des Bundesfamilienministeriums gibt es eine Elterngeldstellen-Suche. Bei Elterngeld-Digital kann der Antrag online gestellt werden, allerdings geht das nicht für alle Bundesländer.

Für den Elterngeld-Antrag ist neben dem Einkommensnachweis – bei Selbstständigen der Steuerbescheid, ersatzweise Unterlagen über die Einnahme-Überschuss-Rechnung und/oder die vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlung – die Geburtsurkunde des Kindes erforderlich. Privat krankenversicherte Mütter benötigen zudem eine Bescheinigung über das von der Krankenversicherung bezahlte Krankentagegeld. Zum Elterngeldantrag von Selbstständigen gehört außerdem eine Erklärung mit Angaben über ihre Arbeitszeiten vor der Geburt und zu den erwarteten Arbeitszeiten und dem Gewinn während der Elternzeit. 

Da Elterngeld maximal für drei Monate rückwirkend bezahlt wird, sollte der Antrag spätestens drei Monate nach der Geburt eingereicht sein. Ein Elterngeld-Antrag vor der Geburt ist nicht möglich.

 

FAQ: Elterngeld für Selbstständige

Bekommen Selbstständige Elterngeld?

Ja, wenn selbstständige Mütter oder Väter nach der Geburt ihres Kindes eine Babypause einlegen, erhalten sie Elterngeld. In dieser Zeit dürfen sie in Teilzeit weiterarbeiten, maximal 32 Wochenstunden. Das gilt auch für Selbstständige. Eine Elternzeit mit Elterngeld muss mindestens zwei Monate umfassen, in der längsten Gestaltungsform kann sie bis zum 32. Lebensmonat des Kindes dauern.

Was bekommen Selbstständige in Elternzeit an Elterngeld?

Wie Angestellte erhalten Selbstständige grundsätzlich 65 Prozent des Einkommensausfalls, der durch die Elternzeit entsteht. Allerdings gibt es eine Obergrenze von 1.800 EUR monatlich und einen Mindestbetrag von 300 EUR monatlich. Bei ElterngeldPlus, das doppelt so lange ausgezahlt wird wie das Basiselterngeld, liegt die monatliche Obergrenze bei 900 EUR und die Untergrenze bei 150 EUR im Monat.

Wie wird Elterngeld bei Selbstständigen berechnet?

  • Die Elterngeldstelle vergleicht das durchschnittliche Monatseinkommen im letzten Geschäftsjahr vor der Geburt mit dem Einkommen, das die oder der Selbstständige für die Elternzeit prognostiziert. Das Elterngeld entspricht im Regelfall 65 Prozent der Differenz. Als Nachweis des Einkommens vor der Geburt müssen Steuerbescheide oder die EÜR eingereicht werden. Die Prognose zum Gewinn während des Elterngeld-Bezugs sollte plausibel dargestellt sein. Sie wird nach dem Ende der Bezugsdauer überprüft. Dann kann es zu Rückzahlungen kommen, auch die Nachzahlung von Elterngeld ist möglich.

Manchmal führen persönliche Lebensumstände dazu, dass Selbstständige in Erwägung ziehen, ihre freiberufliche Tätigkeit vorübergehend zu unterbrechen oder aufzugeben. Gründe dafür können eine neue familiäre Situation, die regelmäßige Arbeitszeiten erfordert, sein.

In unserem Artikel finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Betriebsunterbrechung und Betriebsaufgabe.

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