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In die Rentenversicherung als Selbständiger einzahlen?
Selbstständig, trotzdem Rentenversicherungsbeiträge?
Vielleicht denken Sie bei der Deutsche Rentenversicherung (DRV) zuerst einmal an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Allerdings ist die DRV keineswegs nur für abhängig Beschäftigte zuständig. Auch viele Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer zahlen in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Grundsätzlich gibt es vier Konstellationen:
- Für manche selbstständigen Berufe gilt Rentenversicherungspflicht, nicht anders als für Angestellte auch. Wer sich mit einer solchen Tätigkeit selbstständig macht, kommt nicht umhin, Rentenversicherungsbeiträge zu bezahlen. Das gilt unter anderem für selbstständige Handwerksmeister:innen, Hebammen und freiberufliche Lehrer:innen.
- Selbstständige können eine Pflichtversicherung auf Antrag begründen. Diese Möglichkeit besteht nur am Anfang der Selbstständigkeit. Der Antrag ist freiwillig, doch die Rentenversicherungspflicht ist dann unwiderruflich: Ab der Bewilligung müssen Rentenversicherungsbeiträge bezahlt werden.
- Selbstständige können freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen. Voraussetzung ist natürlich, dass sie nicht ohnehin schon der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Durch die freiwillige Beitragszahlung lassen sich Rentenanwartschaften aufstocken. Oder man erreicht so die notwendige Zahl an fünf Beitragsjahren, ab der man später überhaupt Leistungen aus der Rentenkasse bekommt.
- Nebenberuflich Selbstständige sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie hauptberuflich als Angestellte arbeiten. Die Beitragspflicht beschränkt sich auf den Lohn oder das Gehalt aus dem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf, es sei denn, die selbstständige Nebentätigkeit ist selbst rentenversicherungspflichtig (vgl. Punkt 1).
Damit geht es für Selbstständige in Bezug auf das Einzahlen in die Rentenversicherung um zwei verschiedene Fragen: Gilt für mich Rentenversicherungspflicht? Wenn nein, gibt es möglicherweise einen Grund für freiwillige Beitragsleistungen?
Die gesetzliche Rentenversicherung – so funktioniert's
Das Prinzip der Rentenversicherung ist einfach, auch wenn das System in der Realität sehr kompliziert sein kann. Man zahlt Monat für Monat Rentenversicherungsbeiträge. Dafür sammelt man Entgeltpunkte und erhält später eine Rente. Anders ausgedrückt: Man erwirbt eine Anwartschaft auf Rentenleistungen.
- Die Grundform ist die Altersrente, die man bekommt, sobald man die Altersgrenze erreicht. Das betrifft im Jahr 2021 die Jahrgänge 1955 und 1956. Die Altersgrenze erhöht sich derzeit von Jahr zu Jahr. Alle ab 1964 Geborenen erreichen sie erst mit 67.
- Die Altersrente gibt es auch als vorgezogene Altersrente, dafür muss man Abschläge in Kauf nehmen.
- Außerdem gibt es Sonderformen wie die Altersrente für „langjährig Versicherte“ (35 Beitragsjahre): Wer vor 1964 geboren ist und auf 35 Beitragsjahre kommt, kann vor dem 67. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen. Als Alternative kann man bereits mit 63 mit Abschlägen in Rente gehen.
- Daneben gibt es die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ (45 Beitragsjahre, „Rente ab 63“): Sie können je nach Geburtsjahr bereits mit 63 oder mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen. Voraussetzung sind 18 Pflichtbeitragsjahre.
- Im Todesfall kann den Angehörigen eine Witwen- oder Witwerrente bzw. eine Waisen- oder Halbwaisenrente zustehen, abhängig von der Dauer der Ehe oder dem Alter der Kinder: die Hinterbliebenenrente
- Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, erhält eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente. Dafür müssen während der fünf Jahre vor dem Eintreten des Anspruchs mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge eingezahlt worden sein. Freiwillige Beiträge reichen bei Erwerbsminderung nicht.
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Beitragsjahre: Was sind die Wartezeiten?
Grundvoraussetzung ist für alle Rentenleistungen eine Wartezeit von fünf Jahren. Als Beitragszeiten bzw. „Wartezeiten“ zählen Zeiten, in denen in die Rentenversicherung eingezahlt wurde. Dazu gehören natürlich alle Beschäftigungszeiten einschließlich von Teilzeitarbeit. Minijobs zählen jedoch nur anteilig, falls allein der Arbeitgeber Beiträge bezahlt hat.
Rentenwirksam sind auch Zeiten der Arbeitslosigkeit: Solange ALG I oder ALG II bezogen wird, werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt. Das gleiche gilt für Freiwilligendienste und den früheren Wehr- oder Zivildienst.
Kindererziehungszeiten können ebenfalls anerkannt werden. Für bis 1992 geborene Kinder werden zweieinhalb, für spätere Geborene bis zu drei Jahre als „Mütterrente“ anerkannt. Diese Erziehungszeiten müssen allerdings aktiv beantragt werden. Entsprechendes gilt für Monate, in denen Angehörige gepflegt wurden. Schließlich können Anwartschaften auch aus einem Rentensplitting innerhalb der Ehe oder dem Versorgungsausgleich bei Scheidung stammen.
Rentenversicherungspflichtige Selbständigen-Berufe
Für Selbstständige, die bestimmte Berufe ausüben, gilt die gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Die Liste ergibt sich aus § 2 Sozialgesetzbuch VI und umfasst:
- KSK-Versicherte, d. h. freiberuflich Selbstständige mit künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, z. B. als Journalist:in, Webdesigner:in oder Fotograf:in (Vorteil: KSK-Versicherte müssen nur die Hälfte der Rentenversicherungsbeiträge selbst aufbringen, die andere Hälfte wird über die KSK finanziert)
- arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die im Wesentlichen nur einen Auftraggeber und keine eigenen Beschäftigten haben, zum Beispiel Kurierfahrer:innen
- selbstständige Handwerksmeister:innen aus einem zulassungspflichtigen (meister- bzw. eintragungspflichtigen) Handwerk, z. B. ein Maurermeister oder eine Informationstechnik-Meisterin mit eigenem Handwerksbetrieb
- selbstständige Lehrer:innen und Erzieher:innen ohne eigene Beschäftigte, z. B. eine Sprachlehrer:innen oder Tageseltern
- Selbstständige in Pflegeberufen (Kranken-, Wochen-, Kinder- und Säuglingspflege) ohne eigene Beschäftigte, z. B. ein freiberuflicher Krankenpfleger
- selbstständige Hebammen
- selbstständige Seelots:innen
- selbstständige Küstenschiffer:innen und Küstenfischer:innen (wenn sie selbst an Bord arbeiten und nicht mehr als vier Leute Besatzung haben, oder ohne eigenes Fahrzeug fischen)
- Hausgewerbetreibende
Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger – ja oder nein?
In der Praxis gibt es regelmäßig Grenzfälle bei der Frage einer Sozialversicherungspflicht. So ist ein freiberuflicher Altenpfleger nicht rentenversicherungspflichtig, ein selbstständiger Krankenpfleger schon. Eine selbstständige Sportlehrerin muss Beiträge bezahlen, eine Personal Trainerin in der Regel nicht. Auch eine Beraterin oder ein Coach können Grenzfälle darstellen. Selbstständige Segel- und Tauchlehrer gelten als „Küstenschiffer“, wenn sie in Küstengewässern tätig sind. Eine Handwerksmeisterin ist als Gesellschafterin einer in die Handwerkrolle eingetragenen GbR oder OHG beitragspflichtig. Grundsätzlich ist sie aber rentenversicherungsfrei, wenn ihr Handwerksbetrieb eine GmbH darstellt. Wer einen Handwerksbetrieb infolge einer Erbschaft oder einer Nachfolgeregelung im Gesellschaftsbetrieb übernimmt, muss ebenfalls keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen.
In manchen Fällen erfährt die Deutsche Rentenversicherung automatisch davon, dass man sich selbstständig gemacht hat. Das gilt bei KSK-Versicherten oder Küstenschiffern. In anderen Fällen müssen die Selbstständigen ihre Gründung von sich aus anzeigen. Dazu haben sie drei Monate Zeit. Wird danach eine Rentenversicherungspflicht festgestellt, drohen neben der Pflicht zur Nachzahlung für bis zu vier Jahre auch Säumniszuschläge und in schweren Fällen ein Bußgeld.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Abgesehen von Grenzfällen gibt es auch klare Ausschlussgründe sowie Möglichkeiten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
- Gegen Beitragsansprüche sprechen eigene Beschäftigte einschließlich von Auszubildenden. Allerdings darf es sich nicht um eine 450-Euro-Kraft handeln. Bei Küstenschiffern müssen es vier Beschäftigte sein, sonst genügt bereits eine Person.
- Wer die Altersgrenze für die Regelaltersgrenze erreicht hat, muss nicht mehr einzahlen.
- Selbstständige mit nur einem Auftraggeber können für die ersten drei Jahre ab Gründung die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Das Gleiche gilt, wenn sie 58 oder älter sind und nun nur noch einen Auftraggeber haben (§ 6 Abs. 1a SGB VI).
- Unabhängig von der Tätigkeit besteht keine Rentenversicherungspflicht für „geringfügig selbstständig Tätige“, deren Gewinn vor Steuern bei maximal 450 Euro im Monat liegt.
- Keine Versicherungspflicht besteht für Menschen, die nur gelegentlich selbstständig tätig werden.
- Im Handwerk entfällt die Versicherungspflicht, wenn es sich nur um einen Nebenbetrieb handelt oder wenn jemand den Betrieb als Nachfolger:in führt, ohne eigenen Meisterbrief. Außerdem können Handwerksmeister:innen nach 18 Jahren einen Antrag auf Versicherungsfreiheit stellen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).
Freiwillige Rentenversicherung
Die Alternative zur Pflichtversicherung auf Antrag besteht in der freiwilligen Rentenversicherung, die allen Selbstständigen in Deutschland offensteht. Für Selbstständige mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht diese Möglichkeit auch, wenn sie im Ausland leben und arbeiten. Wer eine volle Altersrente erhält und die Altersgrenze erreicht hat, kann sich nicht mehr freiwillig versichern.
Die freiwillige Beitragszahlung macht vor allem dann Sinn, wenn man dadurch eine Rentenanwartschaft erwirbt, weil nur noch wenige Beitragsjahre oder Beitragsmonate fehlen.
Wie hoch sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Selbstständige?
Pflichtversicherte Selbstständige haben die Wahl zwischen dem Regelbeitrag, dem halben Regelbeitrag und einkommensgerechten Beiträgen.
- Der Regelbeitrag ist ein pauschaler Betrag, der unabhängig vom selbstständigen Einkommen bezahlt wird. Für 2021 liegt er monatlich bei 611,94 Euro in den alten und 579,39 Euro in den neuen Bundesländern.
- Während der ersten drei Jahre kann statt dem vollen auch der halbe Regelbeitrag bezahlt werden. Dafür ist ein Antrag notwendig.
- Einkommensgerechte Beiträge berechnen sich gemäß dem allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung vom selbstständigen Einkommen gemäß Einkommensteuerbescheid. Der Beitragssatz liegt derzeit bei 18,6 Prozent. KSK-Versicherte müssen nur die Hälfte selbst tragen, d. h. 9,3 Prozent.
Freiwillig Rentenversicherte können ihre Beitragshöhe selbst wählen. Allerdings gibt es dafür eine Ober- und eine Untergrenze. Der Mindestbeitrag liegt 2021 bei 83,70 Euro pro Monat, der Höchstbeitrag bei 1.320,60 Euro. Diese Werte gelten für das gesamte Bundesgebiet. Außerdem können die Versicherten festlegen, wie viele Monatsbeiträge sie pro Jahr abführen möchten. Auch eine freiwillige Nachzahlung fürs Vorjahr ist möglich, allerdings nur bis Ende März.
Rentenversicherungsansprüche prüfen
Lohnt es sich, freiwillig Beiträge zu bezahlen? Dafür muss man genau wissen, wie es um die bislang erworbenen Ansprüche steht. Für die Klärung des Versicherungskontos kann man sich an die DRV selbst wenden. Sie berät auch.
In komplizierten Fällen kann sich eine ausführliche, individuelle Beratung durch eine:n Rentenberater:in lohnen. Diese berechnen nicht nur die bestehenden Zeiten und Anwartschaften und beraten zur optimalen Vorsorgegestaltung. Sie helfen auch beim Durchsetzen von Ansprüchen oder Änderungen. Rentenberater:innen müssen qualifiziert sein. Ihre Arbeit kann mit der von Steuerberater:innen verglichen werden, nur dass es in ihrem Fall um Gestaltungen und Ansprüche gegenüber der DRV, den gesetzlichen Krankenkassen sowie der gesetzlichen Unfallversicherung geht.
Beispiele: Wann freiwillige Rentenversicherungsbeiträge oder eine Pflichtversicherung auf Antrag Sinn ergeben können
- Besonders wichtig ist das Erreichen von fünf Beitragsjahren: Wer diese Schwelle überschreitet, hat Anspruch auf eine Regelaltersrente, außerdem bekommen die Angehörigen im Todesfall eine Hinterbliebenenrente. Hat eine Selbstständige vor der Selbstständigkeit beispielsweise nur zweieinhalb Jahre als Arbeitnehmerin Rentenbeiträge eingezahlt und dazu zwei Jahre an Erziehungszeit, dann kann sie mit sechs Monaten freiwilliger Beitragszahlung den späteren Rentenanspruch sicherstellen.
- Durch freiwillige Beitragszahlung, z. B. während einer Selbstständigkeit, kann man die 45 Beitragsjahre auffüllen, die für die „Rente ab 63“ ohne Abschläge notwendig sind. Entsprechendes gilt für die 35 Jahre Wartezeit für die Rente für langjährig Versicherte.
- Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre an Pflichtbeiträgen zusammengekommen sind. Selbstständige, die nicht aufgrund ihres Berufs pflichtversichert sind, können diesen Anspruch nur durch eine Pflichtversicherung auf Antrag erreichen (nicht durch freiwillige Zahlungen).
- Ausnahme: Wer vor dem 01. Januar 1984 bereits fünf Beitragsjahre zusammen hatte, braucht keine Pflichtbeiträge. Dann muss man jedoch ununterbrochen Beiträge zahlen – das können in diesem Fall auch freiwillige Beiträge sein.
- Privat Krankenversicherte, die keinen Anspruch auf Reha-Leistungen haben, können solche Leistungen nach 15 Rentenbeitragsjahren von der Rentenversicherung bezahlt bekommen. Diese Wartezeit kann auch durch freiwillige Leistungen aufgefüllt werden.
- Wer vor 1961 geboren wurde, hat Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht: Rentenanspruch besteht nicht nur wie bei der Erwerbsrente, wenn man gar nicht mehr arbeiten kann. Er kann schon dann bestehen, wenn man den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Der Anspruch gilt jedoch nur dann weiter, wenn seit der Rechtsänderung 2001 ununterbrochen Rentenbeiträge bezahlt wurden. Wer die Voraussetzungen erfüllt und sich nun noch selbstständig macht, kann den Anspruch durch freiwillige Beiträge bis zum Erreichen der Altersgrenze aufrechterhalten. Das betrifft allerdings nur noch wenige Jahrgänge.
- Rentenzahlungen aufgrund freiwilliger Beiträge werden auf eine spätere Grundsicherung im Alter nur teilweise angerechnet.
Gesetzliche Rentenversicherung als Altersvorsorge?
An der optimalen Strategie zur Altersvorsorge scheiden sich die Geister. Eine allgemeingültige Empfehlung ist kaum möglich. Dafür sind die persönlichen Umstände, Ansprüche und Präferenzen zu unterschiedlich.
Viele Finanzexpert:innen sehen die gesetzliche Altersrente als Vorsorgemöglichkeit recht skeptisch. Oft raten sie stattdessen zu Vermögensaufbau über Aktien oder Immobilien oder zu einem der vielen privaten Vorsorgeprodukte von Banken und Versicherungen. Fakt ist, dass die gesetzliche Rente definitiv keine Spitzenrenditen bietet. Allerdings wachsen in Niedrigzins-Zeiten auch bei vielen Alternativen die Bäume nicht unbedingt in den Himmel. Solche Entscheidungen sollte man in jedem Fall nur auf Grundlage ausführlicher Informationen und kompetenter Beratung treffen.
Die gängisten Fragen zusammengefasst
Muss man als Selbstständiger Rentenversicherungsbeiträge einzahlen?
Die Deutsche Rentenversicherung ist nicht nur für abhängig Beschäftigte zuständig. Auch viele Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer zahlen in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Grundsätzlich gibt es vier Konstellationen:
- Für manche selbstständigen Berufe gilt Rentenversicherungspflicht.
- Selbstständige können eine Pflichtversicherung auf Antrag begründen..
- Selbstständige können freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen.
- Nebenberuflich Selbstständige sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie hauptberuflich als Angestellte arbeiten.
Damit geht es für Selbstständige in Bezug auf das Einzahlen in die Rentenversicherung um zwei verschiedene Fragen: Gilt für mich Rentenversicherungspflicht? Wenn nein, gibt es möglicherweise einen Grund für freiwillige Beitragsleistungen?
Welche Selbstständigen sind rentenversicherungspflichtig?
Für Selbstständige, die bestimmte Berufe ausüben, gilt die gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Die Liste ergibt sich aus § 2 Sozialgesetzbuch VI und umfasst:
- KSK-Versicherte, d. h. freiberuflich Selbstständige mit künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, z. B. als Journalist:in, Webdesigner:in oder Fotograf:in (Vorteil: KSK-Versicherte müssen nur die Hälfte der Rentenversicherungsbeiträge selbst aufbringen, die andere Hälfte wird über die KSK finanziert)
- arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die im Wesentlichen nur einen Auftraggeber und keine eigenen Beschäftigten haben, zum Beispiel Kurierfahrer:innen
- selbstständige Handwerksmeister:innen aus einem zulassungspflichtigen (meister- bzw. eintragungspflichtigen) Handwerk, z. B. ein Maurermeister oder eine Informationstechnik-Meisterin mit eigenem Handwerksbetrieb
- selbstständige Lehrer:innen und Erzieher:innen ohne eigene Beschäftigte, z. B. eine Sprachlehrer:innen oder Tageseltern
- Selbstständige in Pflegeberufen (Kranken-, Wochen-, Kinder- und Säuglingspflege) ohne eigene Beschäftigte, z. B. ein freiberuflicher Krankenpfleger
- selbstständige Hebammen
- selbstständige Seelots:innen
- selbstständige Küstenschiffer:innen und Küstenfischer:innen (wenn sie selbst an Bord arbeiten und nicht mehr als vier Leute Besatzung haben, oder ohne eigenes Fahrzeug fischen)
- Hausgewerbetreibende
Wann als Selbstständiger von der Rentenversicherung befreien lassen?
Abgesehen von Grenzfällen gibt es auch klare Ausschlussgründe sowie Möglichkeiten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
- Wer eigene Mitarbeiter:innen einschließlich Auszubildende beschäftigt. Allerdings darf es sich nicht um 450-Euro-Kräfte handeln. Bei Küstenschiffern müssen es vier Beschäftigte sein, sonst genügt bereits eine Person.
- Wer die Altersgrenze für die Regelaltersgrenze erreicht hat.
- Selbstständige mit nur einem Auftraggeber können für die ersten drei Jahre ab Gründung die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Das Gleiche gilt, wenn sie 58 oder älter sind und nun nur noch einen Auftraggeber haben (§ 6 Abs. 1a SGB VI).
- Unabhängig von der Tätigkeit besteht keine Rentenversicherungspflicht für „geringfügig selbstständig Tätige“, deren Gewinn vor Steuern bei maximal 450 Euro im Monat liegt.
- Keine Versicherungspflicht besteht für Menschen, die nur gelegentlich selbstständig tätig werden.
- Im Handwerk entfällt die Versicherungspflicht, wenn es sich nur um einen Nebenbetrieb handelt oder wenn jemand den Betrieb als Nachfolger:in führt, ohne eigenen Meisterbrief. Außerdem können Handwerksmeister:innen nach 18 Jahren einen Antrag auf Versicherungsfreiheit stellen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).
Wie hoch sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Selbstständige?
Pflichtversicherte Selbstständige haben die Wahl zwischen dem Regelbeitrag, dem halben Regelbeitrag und einkommensgerechten Beiträgen.
- Der Regelbeitrag ist ein pauschaler Betrag, der unabhängig vom selbstständigen Einkommen bezahlt wird. Für 2021 liegt er monatlich bei 611,94 Euro in den alten und 579,39 Euro in den neuen Bundesländern.
- Während der ersten drei Jahre kann statt dem vollen auch der halbe Regelbeitrag bezahlt werden. Dafür ist ein Antrag notwendig.
- Einkommensgerechte Beiträge berechnen sich gemäß dem allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung vom selbstständigen Einkommen gemäß Einkommensteuerbescheid. Der Beitragssatz liegt derzeit bei 18,6 Prozent. KSK-Versicherte müssen nur die Hälfte selbst tragen, d. h. 9,3 Prozent.
Freiwillig Rentenversicherte können ihre Beitragshöhe selbst wählen. Allerdings gibt es dafür eine Ober- und eine Untergrenze. Der Mindestbeitrag liegt 2021 bei 83,70 Euro pro Monat, der Höchstbeitrag bei 1.320,60 Euro. Diese Werte gelten für das gesamte Bundesgebiet. Außerdem können die Versicherten festlegen, wie viele Monatsbeiträge sie pro Jahr abführen möchten. Auch eine freiwillige Nachzahlung fürs Vorjahr ist möglich, allerdings nur bis Ende März.
Wann ist die freiwillige Rentenversicherung sinnvoll?
Die freiwillige Beitragszahlung macht vor allem dann Sinn, wenn man dadurch eine Rentenanwartschaft erwirbt, weil nur noch wenige Beitragsjahre oder Beitragsmonate fehlen.
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