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Künstlersozialkasse für Freiberufler: Günstige Sozialversicherung für kreative Selbstständige
Was ist die Künstlersozialkasse? Eine günstige Pflicht-Sozialversicherung für Selbstständige in Kreativberufen
Freiberufler in bestimmten Berufsfeldern haben bei der Krankenversicherung und Altersvorsorge gute Karten: künstlerisch oder publizistisch tätige Selbstständige werden über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert. Dadurch werden sie Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Pflegeversicherung und gesetzlichen Rentenversicherung. Außerdem profitieren sie von besonders guten Bedingungen.
- Zum einen tragen in der Künstlersozialversicherung Freiberufler nur die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte wird aus Steuermitteln und über Künstlersozialabgaben finanziert, die Auftraggeber auf kreative Leistungen von Freiberuflern bezahlen. Deshalb ist in der Künstlersozialkasse der Beitrag für Versicherte besonders niedrig. Die geringe Beitragslast ist einer der wichtigsten Vorteile der Künstlersozialversicherung. Selbstständige in anderen Berufen tragen ihre Krankenversicherung und Altersvorsorge allein
- Ein weiterer Vorteil, den die KSK Freiberuflern bietet, ist die unbürokratische Beitragsberechnung. Versicherte melden der Kasse ihr erwartetes Einkommen. Diese Einkommensschätzung bestimmt die Beitragshöhe. Ein systematischer Abgleich mit den tatsächlich erzielten Einnahmen wie bei anderen gesetzlich krankenversicherten Selbstständigen findet nicht statt, auch wenn es Kontrollen gibt
Dieser Beitrag stellt die Künstlersozialkasse und die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vor. Außerdem lesen Sie, wie man den Antrag an die Künstlersozialkasse stellt und worauf KSK-Versicherte achten sollten.
Freiberufler in künstlerischen und publizistischen Berufen: Wer profitiert von der Künstlersozialkasse?
Die Vorteile der Künstlersozialversicherung liegen auf der Hand. Allerdings stehen sie nicht allen Selbstständigen offen. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) regelt, wer über die KSK versichert wird. Es legt als Zielgruppe der KSK Freiberufler fest, genauer „selbstständige Künstler und Publizisten“.
- Dazu gehören die klassischen künstlerischen Berufe. Eine Musikerin, ein Bildhauer, eine Performance-Künstlerin oder ein Kinderbuchillustrator werden in die Künstlersozialversicherung aufgenommen, wenn sie selbstständig sind
- Das Gleiche gilt bei einer klassischen publizistischen Selbstständigkeit, etwa als Journalist, als Lektorin, als literarischer Übersetzer, als Texterin oder Drehbuchautorin
- Offen ist die KSK auch für selbstständige Designer, etwa im Bereich Web-, Grafik-, Game- oder Audio-Design
- Daneben gibt es eine weite Palette selbstständiger kreativer Berufe vom Clown und Discjockey über die Choreographin und Bühnenbildnerin bis zu PR-Fachleuten oder Kameraleuten, die grundsätzlich ebenfalls bei der KSK versichert werden
- Eine selbstständige Tätigkeit in der Leitung sowie in der Ausbildung oder Lehre dieser Berufsfelder berechtigen ebenfalls zur Aufnahme in die KSK, zum Beispiel als Ausbilder im Bereich Grafik, als künstlerische Leiterin oder als Musiklehrer
Es gibt eine lange Liste selbstständiger Berufen, deren Antrag die Künstlersozialversicherung grundsätzlich bewilligt. Allerdings gibt es auch Selbstständige, deren Anträge abgelehnt werden. Das betrifft Tätigkeiten, die die Künstlersozialversicherung als vorwiegend handwerklich, pädagogisch, kaufmännisch oder therapeutisch einordnet. Da kann beispielsweise einem Floristen, der Leiterin therapeutischer Singgruppen in Pflegeeinrichtungen oder einem Location Scout für Fernsehproduktionen passieren. Manchmal muss man auch nachweisen, dass im eigenen Fall die Berufsausübung die notwendige kreative Freiheit umfasst, etwa als Übersetzer oder als Rhetorik-Lehrerin.
Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK
Die KSK muss nicht nur das Berufsfeld akzeptieren. Auch sonst hat die Künstlersozialkasse Voraussetzungen für eine Versicherung festgelegt:
- Die freiberufliche Selbstständigkeit mit kreativer Tätigkeit muss Hauptberuf sein, dauerhaft und überwiegend in Deutschland ausgeübt werden
- Außerdem verlangt die Künstlersozialkasse ein Mindesteinkommen. Liegt der Gewinn unter 3.900 Euro im Jahr, umgerechnet 325 Euro monatlich, wird man nicht versichert. Dieses Mindesteinkommen muss allerdings erst nach einer Schonfrist von zwei Jahren ab der Gründung erzielt werden
- Freiberufler in der KSK dürfen nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Dabei zählen Azubis und Minijobber nicht mit
Für 2024 gelten folgende Sozialversicherungsbeiträge:
- Der Beitrag zur Rentenversicherung liegt für die Versicherten bei 9,3 Prozent vom voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (dem erwarteten Gewinn aus der Selbstständigkeit).
- Als Beitrag zur Krankenversicherung zahlen die Versicherten 7,3 Prozent, dazu kommt der Zusatzbeitrag, den die jeweilige Krankenkasse festlegt
- Der Beitragsanteil zur Pflegeversicherung liegt für Versicherte grundsätzlich bei 1,7 Prozent und für kinderlose Versicherte ab 23 bei 2,3 Prozent. Wer zwei oder mehr Kinder unter 25 hat, bekommt pro Kind 0,25 Prozent von den 1,7 Prozent abgezogen, und zwar bis zum fünften Kind, sodass der Pflegeversicherungsbeitrag bis auf 0,7 Prozent sinken kann
Selbstständige, die über die Künstlersozialversicherung gesetzlich krankenversichert sind, haben wie Beschäftigte bei längerer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitseinkommens. Der Bezug ist ab dem 43. Krankheitstag möglich. Anders als Arbeitnehmer haben KSK-versicherte Freiberufler davor, während der ersten sechs Krankheitswochen, keinen Anspruch auf eine Fortzahlung. Verschiedene Krankenkassen bieten zusätzliche Wahltarife an, um diese Lücke zu schließen. Diese muss von den Versicherten selbst bezahlt werden.
Künstlersozialkasse: anmelden und die Bemessungsgrundlage für Beiträge festlegen
Wer sich bei der Künstlersozialversicherung anmelden möchte, muss zunächst den „Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht" ausfüllen, der online auf der KSK-Website bereitsteht. Dort werden auf 14 Seiten detailliert Angaben verlangt, etwa zur genauen Tätigkeit, zu möglichen Nebenerwerben, zum Gründungszeitpunkt und ähnliches mehr. Außerdem möchte die KSK Belege für die kreative Freiberuflichkeit wie Tätigkeitsnachweise in Form von Rechnungen, Aufträgen oder Rezensionen. Auch Websites, Internet-Profile oder Werbematerial können den Anspruch auf die KSK-Mitgliedschaft belegen.
Eine weitere wichtige Angabe ist die Höhe des Einkommens, das man voraussichtlich mit der freiberuflichen Selbstständigkeit erzielen wird. Von dem genannten Betrag hängt die Beitragshöhe im ersten Versicherungsjahr ab.
Rechte und Pflichten von KSK-Versicherten
Formell gesehen besteht Versicherungspflicht in der KSK für alle Freiberufler, die die für die Künstlersozialversicherung geltenden Voraussetzungen erfüllen. Das sollten Selbstständige im Kopf behalten, wenn sie sich darum bemühen, dass die Künstlersozialversicherung dem Antrag auf Mitgliedschaft stattgibt.
Für Versicherte gibt es nach der Aufnahme bestimmte Pflichten:
- Jedes Jahr muss bis zum Dezember die Schätzung des voraussichtlichen des Jahresarbeitseinkommens fürs Folgejahr an die Künstlersozialversicherung gemeldet werden. Auf Grundlage dieser Jahresmeldung berechnet die KSK die Beitragshöhe neu
- Die Schätzung ist insofern risikolos, als dass das tatsächliche Einkommen später nicht systematisch abgeglichen wird. Wer sich arm rechnet, um niedrigere Beiträge zu bezahlen, wird nicht automatisch sanktioniert. Allerdings sind Versicherte verpflichtet, die Einkommensschätzung zu korrigieren, wenn sie sich als falsch erweist. Nachbezahlen muss man nichts. Die Beitragshöhe wird dann nur unterjährig für die Zukunft angepasst
- Die Künstlersozialkasse prüft regelmäßig stichprobenartig sowie bei Verdachtsfällen, ob die Einkommensprognose mit dem tatsächlich erzielten Gewinn übereinstimmt. Dazu fordert sie die Einkommensteuererklärung für zurückliegende Jahre an. Wer eine zu niedrige Einkommensprognose nicht korrigiert hat, und das möglicherweise über Jahre hinweg, kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro erhalten. Eine Nachzahlung gibt es bei KSK-Versicherten allerdings auch dann nicht.
- Umgekehrt erhält man keine Rückerstattung, wenn man das Einkommen zu hoch geschätzt hat und die Geschäfte schlechter laufen als erhofft. In diesem Fall bleibt nur die zeitnahe Korrektur der Einkommensschätzung
- Wer zusätzlich eine nicht-kreative selbstständige Nebentätigkeit aufnimmt, muss dies der Künstlersozialversicherung umgehend mitteilen
Besonderheiten und häufige Fragen zur Künstlersozialkasse
- Die KSK-Versicherung muss nicht an einem Nebenverdienst als Arbeitnehmer oder mit einer nicht-kreativen selbstständigen Tätigkeit scheitern. Es kommt auf den Einzelfall an
- Eine geringfügige Tätigkeit, bei der der Verdienst die Minijobgrenze von 538 Euro pro Monat im Jahr 2024 nicht überschreitet, ist in jedem Fall problemlos möglich. Verschiedene Minijobs werden jedoch zusammengerechnet
- Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung parallel zur kreativen Selbstständigkeit müssen nur im Hauptberuf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichtet werden. Welche der Tätigkeiten Hauptberuf ist, hängt von den Arbeitszeiten und dem Einkommen im Einzelfall ab
- Dagegen besteht bei einer nebenberuflichen kreativen Selbstständigkeit grundsätzlich Rentenversicherungspflicht über die KSK, selbst wenn die parallele Beschäftigung Hauptberuf ist und dort Krankenversicherungsbeiträge bezahlt werden
- Entsprechendes gilt auch, wenn statt einer Beschäftigung parallel zur KSK-pflichtigen kreativen Freiberuflichkeit eine zweite, nicht-kreative selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Auch in diesem Fall bestimmt der Hauptberuf, ob in der KSK nur Rentenversicherungspflicht besteht oder auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen.
- Bei Gesellschafter-Geschäftsführern in einer GmbH entscheidet grundsätzlich die Frage der Sozialversicherungspflicht, ob sie für eine KSK-Versicherung in Frage kommen. Zählen Sie sozialversicherungsrechtlich nicht als Beschäftigte, ist eine KSK-Mitgliedschaft möglich, falls ihre Tätigkeit für die Gesellschaft als überwiegend künstlerisch bewertet wird.
- Freiberufliche Selbstständige dürfen ihre KSK-Beiträge nicht als Betriebsausgaben ansetzen. Sie fallen in den privaten Bereich. Allerdings ist es möglich, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen geltend zu machen.
- Auf die Beiträge fällt keine Umsatzsteuer an