Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Eine Möglichkeit, die Selbstständigkeit zu bekräftigen

Scheinselbstständigkeit ist nicht nur für Unternehmen ein heikles Thema, sondern vor allem auch für Freelancer. Mit einer UG (haftungsbeschränkt) können externe Fachkräfte ihre Selbstständigkeit bekräftigen. Lesen Sie, wie Sie eine UG (haftungsbeschränkt) gründen und auf was dabei zu achten ist.

Das Thema Scheinselbstständigkeit müssen Freelancer und Unternehmen immer im Fokus haben – zu unangenehm können die Konsequenzen bei Missachtung sein. Es gibt aber von der Deutschen Rentenversicherung Bund keinen eindeutigen Kriterienkatalog zur Scheinselbstständigkeit und daher auch keine allgemeingültige Lösung für die Problematik. Dies bestärkt die Unsicherheit beider Vertragsparteien – Unternehmer wie Selbstständige. Eine Möglichkeit, diese Unsicherheit etwas zu mindern, ist die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt).

 

Laut einem Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer eine Gesellschaft in Form einer juristischen Person ist. Oder, anders herum gesagt: Eine juristische Person kann kein Arbeitnehmer sein. Somit ist also grundsätzlich auch eine Scheinselbstständigkeit ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer keine natürliche Person, sondern eine UG (haftungsbeschränkt) ist. Doch Vorsicht: Diese Tatsache alleine reicht in der Regel nicht aus, um den Verdacht der Scheinselbstständigkeit auszuräumen. Die Selbstständigkeit sollte in jedem Fall in einem Projekt auch konkret umgesetzt und „gelebt“ werden. Das bedeutet unter anderem, dass der Freelancer nicht weisungsgebunden ist, keine Mitarbeiter-Vergünstigungen erhält oder Zeit und Ort der Leistungserbringung grundsätzlich frei wählen kann. Die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) kann dann ein zusätzlicher Hinweis sein, der für die Selbstständigkeit spricht. Freelancer können also mit der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) ihre Selbstständigkeit nochmals unterstreichen.

Allgemeines zur UG (haftungsbeschränkt)

Eine Unternehmergesellschaft/UG ist gleichzusetzen mit einer „Mini-GmbH“ und stellt somit eine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person) dar. Eine UG (haftungsbeschränkt) ist keine eigenständige Rechtsform, sondern gilt als besondere Erscheinungsform der GmbH. Auch aus rechtlicher und steuerlicher Sicht unterliegt die UG den grundsätzlichen Vorschriften des GmbH-Rechts.

Obwohl eine UG (haftungsbeschränkt) eine Unterform der GmbH darstellt, darf sie nicht so genannt werden. Eine UG (haftungsbeschränkt) muss auch als solche namentlich gekennzeichnet werden. Dafür sind ausschließlich folgende Schreibweisen erlaubt:

  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • UG (haftungsbeschränkt)

Hier ist darauf zu achten, dass der Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ weder abgekürzt noch weggelassen werden darf.

Stammkapital

Als Allererstes muss das Stammkapital hinterlegt werden. Hierzu sollte der zukünftige Geschäftsführer ein eigens dafür angelegtes Konto eröffnen.

Bei einer UG (haftungsbeschränkt) liegt, anders als bei einer GmbH (25.000 Euro), der Mindestbetrag des Stammkapitals bei nur einem Euro. Hier sollten Sie jedoch beachten, dass im Laufe des Gründungsverfahrens weitere Kosten wie Notar-Kosten, Gebühren für die Eintragung in das Handelsregister und das Gewerbeamt auf Sie zukommen. Somit ist es wichtig, auch vor der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) über genügend Kapital zu verfügen.

Gründung

Haben Sie das Stammkapital hinterlegt bzw. ein Konto beantragt, geht es nun an die eigentliche Gründung. Eine UG (haftungsbeschränkt) kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden und ist somit auch für IT-/Engineering-Freelancer geeignet. Der erste Schritt hierfür ist das Aufsetzen eines Gesellschaftsvertrags. Dieser muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Firmenname
  • Firmensitz
  • Genau definierter Gegenstand der Unternehmung
  • Höhe der Stammkapitals
  • Anzahl sowie Angaben (u.a. Geschäftsanteile) zu den Gesellschaftern
  • Vertretungsberechtigter Geschäftsführer

Bei der Erstellung eines individuellen Gesellschaftsvertrags ist es empfehlenswert, auf anwaltliche Hilfe zurückzugreifen. Dieser Kostenmehraufwand kann mit der Verwendung eines Musterprotokolls anstatt eines individuellen Gesellschaftsvertrags umgangen werden. Hierbei gilt es, Folgendes zu beachten: Sie können diese Variante nur dann wählen, wenn Ihre UG (haftungsbeschränkt) maximal drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer haben soll.

Beurkundung und Meldung

Haben Sie sich für eine der beiden Varianten entschieden, so haben Sie im Prinzip schon eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet. Nun muss aber noch Ihr Gesellschaftsvertrag oder das Musterprotokoll von einem Notar beurkundet werden. Ist dies geschehen, kann der Geschäftsführer die Eintragung der UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister beantragen. Für diesen Antrag benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Beurkundeter Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll
  • Versicherung, dass das Stammkapital unbelastet geleistet wurde
  • Versicherung, dass keine Umstände vorliegen, die einer Eintragung entgegenstehen

Es ist empfehlenswert, dies in die Hände des Notars zu legen. Zwar verursacht das zusätzliche Kosten, bedeutet aber dementsprechend auch einen geringeren Zeitaufwand. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, nimmt das zuständige Amtsgericht die Eintragung in das Handelsregister vor und vergibt Ihnen somit eine Handelsregisternummer. Diese Eintragung einer UG (haftungsbeschränkt) kann, wenn keine Gründe dagegen sprechen, binnen eines Tages erfolgen.

Der letzte Schritt besteht nun darin, Ihre UG (haftungsbeschränkt) bei dem zuständigen Finanzamt zu melden und bei der zuständigen Meldebehörde eine Gewerbeanmeldung einzureichen.

Gewinne einer UG (haftungsbeschränkt)

Bei einer erfolgreich gegründeten UG (haftungsbeschränkt) ist zu beachten, dass die Gewinne nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden dürfen. Ein Viertel davon muss als gesetzliche Rücklage im Unternehmen bleiben, bis eine Höhe von 25.000 Euro erreicht ist. Hierfür gibt es aber keine gesetzlich festgelegte zeitliche Frist. Ist dieser Betrag erreicht, verfügt das Unternehmen also über ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro, so kann sich die UG (haftungsbeschränkt) zu einer GmbH umfirmieren lassen. Dieser Schritt ist aber keineswegs verpflichtend, sondern stellt nur eine Option dar.

Haftung

Wie der verpflichtende Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ schon verrät, gilt bei dieser Rechtsform, genau wie bei einer GmbH, eine Haftungsbeschränkung. Dies bedeutet, dass eine UG (haftungsbeschränkt) lediglich mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen haftet und Ihr Privatvermögen unangetastet bleibt. Eine persönliche Haftung der beteiligten Personen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Kosten der Gründung

Die Kosten für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) ergeben sich zum einen aus den Notar-Kosten, welche je nach Aufwand der Gründung (Anzahl der Gesellschafter, Art des Gesellschaftsvertrags, etc.) und Höhe des Stammkapitals variieren können. Zum anderen ergeben sich die Gründungskosten einer UG (haftungsbeschränkt) aus den Registerkosten. Die Höhe dieser Gebühren ist abhängig von dem sogenannten Geschäftswert der UG (haftungsbeschränkt), also dem Stammkapital.

Fazit

Die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) könnte eine Option für IT-/Engineering-Freelancer darstellen, um die Problematik der Scheinselbstständigkeit etwas zu beschränken. Das geringe Mindest-Stammkapital von nur einem Euro und die relativ kurze Gründungszeit von durchschnittlich zwei bis drei Wochen können einen weiteren Anreiz zur Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bieten. Doch eine UG (haftungsbeschränkt) alleine ist nicht ausreichend, was die Scheinselbstständigkeit betrifft. Freelancer sollten in einem Projekt ihre Selbständigkeit eben auch „leben“. Ist das der Fall, kann eine Rechtform wie die UG (haftungsbeschränkt) eine weitere Bekräftigung der Selbstständigkeit darstellen.