Equal Pay: Bedeutung und Berechnung

Was ist Equal Pay und wie werden Arbeitnehmerentgelte danach berechnet?

Seit 2004 gilt bereits für alle Zeitarbeitnehmer der Gleichstellungsgrundsatz und damit die Grundsätze Equal Pay und Equal Treatment. Diese Regelung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert.

Davor konnte die Zeitarbeitsbranche in den Tarifverträgen mit den Gewerkschaften eigene Regelungen aushandeln, die stets Vorrang vor dem gesetzlichen Equal-Pay-Grundsatz hatten. Das ist mit der AÜG-Reform nicht mehr möglich.

Was bedeutet Equal Pay?

Der Equal Pay (= gleiche Bezahlung) Grundsatz ist ein Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Grundgesetzes. Er darf nicht mit dem Equal Treatment verwechselt werden, bei dem es darum geht, dass Zeitarbeitnehmer beispielsweise in Sachen Prämien, Urlaubsansprüchen, Zugang zur Kantine oder der Nutzung von Einrichtungen wie Betriebskindergarten nicht anders behandelt werden dürfen als der Stammmitarbeiter.

Equal Pay bedeutet, dass Zeitarbeitnehmer ab einem bestimmten Zeitpunkt und unter bestimmten Voraussetzung die gleiche Bezahlung erhalten wie Stammmitarbeiter. Das Komplexe daran sind tarifvertragliche Regelungen, die beachtet werden müssen: Wurden bei der Überlassung Zeitarbeitstarifverträge angewendet, hat der Zeitarbeitnehmer seit dem 1. April 2017 grundsätzlich nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung an demselben Kunden einen gesetzlichen Anspruch auf die gleiche Bezahlung (Equal-Pay-Schwelle). 

Ab diesem Zeitpunkt ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, das Gleichstellungsgebot hinsichtlich des Arbeitsentgelts (Equal Pay) durch Tarife zu umgehen. Ausnahme: zusätzliche Branchenzuschlagstarifverträge. Sofern die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers ohne Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen über 9 Monate hinaus geht, muss spätestens ab Erreichen der Equal-Pay-Schwelle das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammbeschäftigten gezahlt werden.  

Berechnung von Equal-Pay-Forderungen

Der Gesetzgeber hat keine eindeutige gesetzliche Definition von Equal Pay im Gesetz geschaffen. Es gilt die Vermutungsregel für Equal Pay, wenn das Tarifentgelt des Kunden gezahlt wird. Oder, wenn der Einsatzbetrieb keinen Tarifvertrag anwendet, dann soll ein Tarifentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers der Einsatzbranche gezahlt werden. Gleiche Bezahlung bedeutet: Maßgeblich sind sämtliche auf den Lohnabrechnungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Kunden ausgewiesenen Bruttovergütungsbestandteile. Hierzu zählen also auch Sonderzahlungen, Zulagen, Zuschläge etc. Für im Kundenbetrieb gewährte Sachbezüge kann ein Wertausgleich in Euro gezahlt werden. 

Unternehmen können von der Equal-Pay-Regelung abweichen, sofern bei ihnen ein Zeitarbeitstarifvertrag und ein Branchenzuschlagstarifvertrag (TV-BZ) angewendet wird.

Dabei müssen zwingend folgende Punkte erfüllt sein:

  • Der Tarifvertrag sieht eine stufenweise Angleichung des Entgelts nach vier bzw. sechs Wochen vor und
  • nach spätestens 15 Monaten wird der Lohn eines vergleichbaren Stamm-Mitarbeiters erreicht.

Dazu ist allerdings eine Anpassung der aktuellen Branchenzuschlagstarifverträge nötig, sodass diese erst noch neu verhandelt werden müssen.

Wie Sie sehen können, bringt der Equal-Pay-Grundsatz viel Bewegung in die Arbeitnehmerüberlassung. Trotzdem sollte man sich wegen der Reform nicht verunsichern lassen. Es gilt einen ruhigen Kopf zu bewahren und sich ausreichend zu informieren bzw. beraten zu lassen. Auch der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister bietet eine gute erste Informationsplattform. Beachten Sie aber immer, dass keine Information, die Sie aus dem Internet beziehen, einen Anspruch auf Vollständigkeit und erst Recht keinen Ersatz für eine rechtlich professionelle Beratung seitens eines Anwalts haben kann.