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Equal Pay: Fristen und Strafen
In Teil 1 unseres Artikels haben wir Ihnen aufgezeigt, was Equal Pay bedeutet und wie Sie Arbeitnehmerentgelte danach berechnen können. In diesem Artikel geben wir Ihnen eine kurze Übersicht über die maßgeblichen Fristen und möglichen Strafen, sollten die geltenden Regelungen nicht befolgt werden.
Fristen bei Equal Pay
Maßgeblich für die Berechnung von Equal Pay ist der Stichtag 1. April 2017. Für alle Beschäftigten, die seit diesem Datum arbeiten, wird der Equal Pay Grundsatz nach neun Monaten und damit zum 1. Januar 2018 erstmals relevant.
Auswirkungen wird es also erst für Einsätze geben, die von dem genannten Stichtag an noch neun Monate laufen.
Voreinsatzzeiten beim jeweiligen Kundenunternehmen, wenn der Zeitarbeitnehmer über einen anderen Personaldienstleister dort beschäftigt war, fließen wie bei der Höchstüberlassungsdauer in die Berechnung mit ein. Nach mehr als drei Monaten Unterbrechung des Einsatzes wird auch hier neu gerechnet.
Sanktionen bei Nichteinhaltung von Equal Pay
Die Nichteinhaltung von Equal Pay hat für beide Seiten, Personaldienstleister wie Einsatzbetrieb, erhebliche Folgen.
Hier haben wir Ihnen die wichtigsten zusammengestellt:
- Dem Zeitarbeitsunternehmen droht ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro.
- Es drohen Konsequenzen für die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Zeitarbeitsunternehmens.
- Zeitarbeitnehmer haben Anspruch auf eine »Korrekturabrechnung « bzw. auf eine Differenzzahlung zum gesetzlichen oder tariflichen Equal Pay und können somit eine Nichtgewährung von Equal Pay einklagen.
Zusammenfassung
Der durch die AÜG-Reform im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verankerte Equal-Pay-Grundsatz soll also sicherstellen, dass Zeitarbeitnehmer nach dem Ablauf von neun Monaten ein gleichwertiges Arbeitsentgelt erhalten wie vergleichbare Stammmitarbeiter im Einsatzunternehmen bzw. der Einsatzbranche. Liegen gültige Branchenzuschlagstarifverträge zugrunde, kann eine abweichende Frist von 15 Monaten zum Tragen kommen. Equal Pay umfasst alle Vergütungen, die auch einem vergleichbaren Stammmitarbeiter aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, also zum Beispiel Zulagen, Zuschläge und Sachbezüge.