Kündigung, Probezeit & Co.: Die acht berühmtesten Mythen des Arbeitsrechts

Es gibt viele Mythen des Arbeitsrechts, die sich seit Jahren wacker halten: Während der Arbeitszeit zum Arzt gehen, ist erlaubt, wenn ich trotz Krankschreibung arbeite, bin ich nicht versichert und bei einem Bahnstreik ist es in Ordnung, zu Hause zu bleiben. Welche Mythen sind wahr, was dürfen Arbeitgeber und -nehmer wirklich und was nicht? Hier sind die acht berühmtesten Mythen des Arbeitsrechts.

Während der Arbeitszeit zum Arzt gehen, ist erlaubt, wenn ich trotz Krankschreibung arbeite, bin ich nicht versichert und bei einem Bahnstreik ist es in Ordnung, zu Hause zu bleiben. Diese und weitere Mythen des Arbeitsrechts halten sich seit Jahren wacker. Das ist kein Wunder, denn das Gesetzesbuch ist ein Irrgarten aus Paragraphen. Doch welche Mythen sind wahr, was dürfen Arbeitgeber und -nehmer wirklich und was nicht? Hier sind die acht berühmtesten Mythen des Arbeitsrechts.

1. Drei Abmahnungen berechtigen zur Kündigung

Das stimmt nicht unbedingt. Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, etwa bei Diebstahl von Firmeneigentum, sofort kündigen sofern ihm keine „milderen Mittel“ zur Verfügung stehen. Bei nicht ganz so schwerwiegenden Fehlern, etwa bei wiederholtem Zuspätkommen, kann der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen. Aber auch zwei Abmahnungen können schon ausreichen, um eine Kündigung geltend zu machen. Das hängt immer individuell von der jeweiligen Situation und dem Arbeitsvertrag ab.

2. In der Probezeit kann mir von einem Tag auf den anderen gekündigt werden

Falsch. Der Arbeitgeber muss bei einer Kündigung in oder mit Ende der Probezeit zwar keinen Kündigungsgrund nennen, eine Kündigungsfrist gibt es allerdings trotzdem. Diese ist im Arbeitsvertrag festgehalten und in aller Regel aber kürzer als nach der Probezeit. Meistens sind es zwei bis vier Wochen.

3. Ich bin nicht versichert, wenn ich trotz Krankschreibung arbeite

Wenn Sie an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren, bevor der Krankenschein abläuft, ist das grundsätzlich kein Problem. Denn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist kein Arbeitsverbot, sondern lediglich eine Bestätigung, dass Sie im arbeitsrechtlichen Sinne arbeitsunfähig sind. Zudem gibt die AU eine Prognose darüber ab, bis wann Sie etwa ausfallen werden. Sind Sie früher wieder fit, können Sie auch vor Ende der Krankschreibung wieder arbeiten gehen – und sind dann auch ganz normal über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert

4. Ich darf während der Arbeitszeit zum Arzt gehen

Das ist nur bedingt richtig. Wer akut krank ist oder sich verletzt und Behandlung von einem Arzt braucht, darf auch während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Kontroll- und Vorsorgetermine, die sich im Voraus planen lassen, sind laut Gesetz außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. 

5. Der Arbeitgeber darf nach Schwangerschaft, Behinderung oder Vorstrafen fragen

Arbeitgeber haben ein großes Interesse daran, möglichst viel über ihre Mitarbeiter zu wissen – um sie besser einschätzen und mit ihnen planen zu können. Ein generelles Fragerecht haben sie aber nicht. Grundsätzlich erlaubt sind Fragen zur fachlichen Qualifikation sowie zur beruflichen Laufbahn. Erkundigt sich der Arbeitgeber hingegen nach Vorstrafen, ist eine Antwort nur dann Pflicht, wenn die Strafe auch im Führungszeugnis aufgenommen wurde und die Tat für die Arbeit relevant ist. Bekommen Sie als Arbeitnehmer unzulässige Fragen gestellt, ist es sogar erlaubt, eine Antwort zu erfinden. Auf das Arbeitsverhältnis darf so eine Notlüge keine Auswirkungen haben.

6. Ich darf während der Arbeitszeit im Internet surfen und private Telefonate führen

Generell gilt: Arbeit ist Arbeit und da haben private Konversationen per Mail oder Recherchen nach dem nächsten Urlaubsziel eigentlich nichts zu suchen. Computer, Telefon und Internet sind während der Arbeitszeit nur dienstlich zu verwenden. Die meisten Arbeitgeber regeln die private Nutzung von Telefon und Internet im Arbeitsvertrag oder in ergänzenden Richtlinien. Oft tolerieren sie es aber, wenn ihre Mitarbeiter in Maßen auch mal privat im Netz surfen. Mehr als eine halbe Stunde pro Woche sollte es aber nicht sein. Wer sich unsicher ist, wie die genauen Regeln sind, fragt am besten nach.

7. Bei Straßenglätte, Stau oder Streik darf ich zu Hause bleiben

Auch dieser Mythos hält sich schon lange, stimmt aber nicht. Egal ob Schnee, Glatteis oder Hochwasser – wer sich verspätet oder überhaupt nicht erscheint, riskiert damit eine anteilige Kürzung des Gehalts. Eine Abmahnung oder Kündigung hat der Arbeitnehmer aber nicht zu befürchten. Grund für diese relativ strenge Regelung, die übrigens auch für Streiks im öffentlichen Nahverkehr gilt: Während der Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko trägt, ist der Arbeitnehmer für das Wegrisiko verantwortlich.

8. Keine Anstellung ohne schriftlichen Arbeitsvertrag

Während eine Kündigung nur schriftlich gilt, können Arbeitsverträge laut Bürgerlichem Gesetzbuch BGB formlos abgeschlossen werden – dazu gehört auch der mündliche Vertragsabschluss. Sofern das Arbeitsverhältnis befristet ist, muss das Ende der Anstellung schriftlich festgehalten werden, nicht aber der komplette Arbeitsvertrag. Wird das nicht eingehalten, gilt der Vertrag als unbefristet.

Oliver Mest, Optimal absichern

Unser Gastautor Oliver Mest ist Jurist, Journalist und Versicherungsmakler. Als Chefredakteur des Vorsorgeportals optimal-absichern.de beschäftigt er sich zudem mit Versicherungs-, Vorsorge- und Finanzthemen, die er journalistisch kompakt und leicht verständlich vermittelt.