Allgemeine Geschäftsbedingungen  (AGB)
für die Erbringung von Projektleistungen
der Randstad Professional Consulting GmbH

§ 1 Regelungszweck und Geltungsbereich  

(1) Vertragspartner dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB” ) und etwaiger Einzelaufträge wird Randstad Professional Consulting GmbH (im folgenden “Randstad”) mit Firmensitz in 80687 München, Landsberger Straße 187.   Randstad beabsichtigt, den Auftragnehmer mit der Erbringung von Leistungen für ausgewählte Kunden (im Folgenden „Kunde“) zu beauftragen. Eine Beauftragung erfolgt nach Abschluss von Projekteinzelverträgen zwischen Randstad und dem Auftragnehmer. In den Projekteinzelverträgen werden die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Inhalte, des Umfangs, der Vergütung sowie der voraussichtlichen Laufzeit definiert. Eine Pflicht zum Abruf von Leistungen besteht nicht.

(2) Die Parteien sind sich einig, dass diese AGB zum Vertragsinhalt eines jeden Projekteinzelvertrages werden. Der jeweilige Projekteinzelvertrag findet vorrangig Anwendung. 

(3) Die Beendigung eines bestehenden Projekteinzelvertrags berührt die Wirksamkeit dieser AGB nicht.

 

§ 2 Auftragsdurchführung und Leistungsstandard

(1) Der Auftragnehmer erbringt die im Projekteinzelvertrag beschriebenen Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Kundenprojektvertrags zwischen Randstad und dem im Projekteinzelvertrag bezeichneten Kunden von Randstad und Endkunden (Unternehmen oder Unternehmensbereichen, nachfolgend “Endkunde”). Der Auftragnehmer wird als Subunternehmer für Randstad tätig. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Randstad gegenüber dem Kunden oder dem Endkunden zu vertreten oder gegenüber dem Kunden oder Endkunden Handlungen mit Wirkung für oder gegen Randstad vorzunehmen.

(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen in eigener Verantwortung und unterliegt bei der Leistungserbringung in fachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der Wahl seines Tätigkeitsortes keinen Weisungen von Randstad oder Kunden von Randstad, wird aber Anforderungen beachten, die zur vertragsgemäßen Erbringung der im Projekteinzelvertrag genannten Projektleistungen erforderlich sind. Sofern die Erbringung der Leistung vor Ort objektiv notwendig ist und Randstad gegenüber dem Kunden zur Leistung vor Ort vertraglich verpflichtet ist, wird der Auftragnehmer an dem im Projekteinzelvertrag vereinbarten Ort tätig werden. Der Auftragnehmer wird die Interessen des Kunden und des Endkunden berücksichtigen und sich an deren technische Richtlinien und Sicherheitsvorschriften halten.

(3) Der Auftragnehmer hat Randstad unverzüglich mitzuteilen, falls er, gleich aus welchem Grund seine Tätigkeit beim Kunden oder Endkunden, (i) nicht aufnimmt, (ii) abbricht oder (iii) durch diesen abgelehnt wird. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass aus den vorgenannten Mitteilungspflichten kein Recht zur Nichtaufnahme oder zum Abbruch der Tätigkeit abgeleitet werden kann.

(4) Randstad stellt für die Leistungserbringung keine Arbeitsmittel und -räume zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat die bei der Auftragsdurchführung anfallenden Kosten selbst zu tragen, soweit nichts Abweichendes im Projekteinzelvertrag vereinbart wurde.

(5) Der Auftragnehmer sichert zu, Leistungen als selbständiger Unternehmer zu erbringen. Er wird seine Leistungen selbst oder durch die im Projekteinzelvertrag genannten oder von ihm unter Beachtung mindestens gleichwertiger Fähigkeiten (z.B. Qualifikationen, Erfahrungen) ausgewählten eigenen Mitarbeiter, selbständigen Subunternehmer bzw. deren Mitarbeiter (im Folgenden gemeinsam „Leistungserbringer“) erbringen, und wird die Gleichwertigkeit auf Anforderung von Randstad nachweisen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er und etwaige Leistungserbringer über die von ihm an Randstad kommunizierten Qualifikationen (z.B. im Randstad Profil) verfügen. Sofern ein Austausch des Leistungserbringers aufgrund des Nichtvorliegens kommunizierter oder nachgewiesener Qualifikationen erfolgt, kann die Zeit für die Einarbeitung eines anderen Leistungserbringers in bereits begonnene Projekte oder für eine Übergabe vom Auftragnehmer nicht in Rechnung gestellt werden. Die Einarbeitungsdauer wird im Einzelfall zwischen dem Auftragnehmer und Randstad unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden und des Endkunden abgestimmt.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige Leistungserbringer vor ihrem Einsatz auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser AGB (insbesondere bezüglich Geheimhaltung, Datenschutz und Kundenschutz) sowie den Bestimmungen des Projekteinzelvertrages entsprechend schriftlich zu verpflichten , und weist Randstad die Einhaltung dieser Pflicht auf Verlangen nach.

(7) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und unter Ausnutzung des jeweils aktuellen Stands der Wissenschaft und Technik. Er wird Randstad auf Verlangen unverzüglich schriftliche Auskunft über den Projektstand erteilen, damit Randstad sicherstellen kann, dass der Auftrag zwischen Randstad und dem Kunden ordnungsgemäß durchgeführt wird.

 

§ 3 Vergütung und Gutschriftverfahren

(1) Bei Vergütung nach Zeitaufwand wird der Auftragnehmer seine Leistungen minutengenau erfassen. Der Auftragnehmer wird Leistungsnachweise bei Randstad in der nach dem Projekteinzelvertrag geforderten Form und in dem hierfür vorgesehenen Randstad Portal einreichen.   Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (i) jeweils am letzten Werktag eines Leistungsmonats, spätestens jedoch bis zum 3. Werktag nach Ablauf des Leistungsmonats oder (ii) im Fall von § 3 Abs. 1 Satz 5 AGB unverzüglich nach Abnahme der Leistungen einen Nachweis über die erbrachten Leistungen  über das Randstad Portal an Randstad zu übermitteln. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers entsteht erst mit Eingang und nach Maßgabe eines mit allen für die Bearbeitung erforderlichen Angaben versehenen, vollständigen und inhaltlich korrekten sowie vom Projektleiter des Kunden bestätigten Leistungsnachweises bei Randstad im Randstad Portal (Status im Randstad Portal “approved”). Sollte eine Abnahme erforderlich sein, so entsteht der Vergütungsanspruch jedoch nicht vor deren Durchführung. Die Anwendung von § 649 BGB wird ausgeschlossen.

(2) Für die Abrechnung der Leistungen gegenüber Randstad nutzt der Auftragnehmer das Randstad Portal, zu welchem er mit Einwilligung in die AGB Zugang erhält. Das Randstad Portal ist technische Grundlage für die Erfassung und Übermittlung von Leistungen des Auftragnehmers, für die Einholung von Kundenfreigaben und für die Abrechnung.

(3) Die Vergütung wird nur für tatsächlich erbrachte Leistungen geschuldet. Zeiten, in denen der Auftragnehmer nicht tätig ist, insbesondere aufgrund von Urlaub, Krankheit etc., werden nicht vergütet. Die Anwendung des § 616 BGB wird ausgeschlossen. Ist ein Maximalvolumen vereinbart, so ist die maximal denkbare Höhe des möglichen Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers auf den Betrag begrenzt, der sich aus dem Vergütungssatz ( multipliziert mit dem Maximalvolumen (siehe Anlage 1 Nr. 4), ergibt. Ist  ein Circa-Volumen vereinbart , so ist die maximal denkbare Höhe des möglichen Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers nicht begrenzt. Randstad ist in beiden Fällen nicht verpflichtet, Leistungen beim Auftragnehmer abzurufen.

(4) Die vereinbarte Vergütung versteht sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Bankspesen für Auslandsüberweisungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

(5) Randstad und der Auftragnehmer vereinbaren die Abrechnung im Gutschriftverfahren. Randstad als Empfänger der Leistungen erhält keine Rechnung. Randstad verpflichtet sich, unverzüglich nach Wechsel auf den Status “approved” im Randstad Portal eine Gutschrift gemäß § 14 (2) Satz 2 UStG in der gemäß § 3 (3) berechneten Höhe zu erstellen und dem Auftragnehmer zu übermitteln. Sollten die Leistungsnachweise nicht innerhalb von vier Monaten (i) nach Ende des Leistungsmonats oder (ii) im Fall von § 3 (1) Satz 5 nach einer erforderlichen Abnahme eingehen, entfällt die Verpflichtung von Randstad, im Gutschriftverfahren abzurechnen. Das Recht des Auftragnehmers, für nachweislich erbrachte Leistungen eine Rechnung zu stellen, bleibt unberührt. Rechnet Randstad nicht im Gutschriftverfahren ab, so beginnt der Lauf vereinbarter Zahlungsfristen nicht vor Eingang einer ordnungsgemäßen, prüffähigen Rechnung des Auftragnehmers bei Randstad. 

 

§ 4 Erforderliche Genehmigungen, Steuern und Abgaben

(1) Der Auftragnehmer besorgt in eigener Verantwortung alle für die Annahme und vertrags- und rechtskonforme Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen notwendigen Genehmigungen (z.B. Aufenthaltsgenehmigung, Tätigkeitserlaubnis), auch soweit sich diese auf Leistungserbringer beziehen, und unterhält diese so lange wie erforderlich. Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung dieser Pflicht zu und weist deren Einhaltung auf Verlangen nach.

(2) Der Auftragnehmer sorgt selbst für die Versteuerung der Vergütung und hat eventuell anfallende Sozialversicherungsbeiträge selbst zu tragen. Der Auftragnehmer ist insbesondere auch für die Abführung, ggf. auf seine Leistungen anfallender Umsatzsteuer, verantwortlich.

 

§ 5 Gewährleistung und Haftung

(1) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern im jeweiligen Projekteinzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.  Wird Randstad von Kunden bzw. Endkunden im Zusammenhang mit einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers oder eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Schadens in Anspruch genommen, so wird der Auftragnehmer Randstad zudem bei Abwehr oder Erfüllung der Ansprüche unentgeltlich unterstützen.

(2) Der Auftragnehmer sollte zur Abdeckung der mit der Durchführung eines Projekteinzelvertrags verbundenen Risiken eine ausreichende (d.h. insbesondere die gesetzlichen Folgen der Schlechterfüllung deckende) Haftpflichtversicherung abschließen.

(3) Der Auftragnehmer stellt Randstad von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers oder eines von diesem eingesetzten Leistungserbringers gegen Randstad erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, dass Randstad durch Dritte in Anspruch genommen wird.

 

§ 6 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist Dritten gegenüber zur Geheimhaltung aller im Zusammenhang mit der Auftragsanbahnung und -durchführung erlangten Informationen – dazu gehören auch betriebliche Angelegenheiten, Geschäftsvorgänge, zugänglich gemachtes Know-how, Dokumente, Unterlagen, Daten sowie Inhalte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und des abzuschließenden Projekteinzelvertrags – (im Folgenden gemeinsam „Vertrauliche Informationen“) verpflichtet. Vertrauliche Informationen, gleich ob diese von Randstad , dem Kunden, dem Endkunden oder einem Dritten stammen, sind vertraulich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren. Eine Verwertung und/oder Verwendung gleich welcher Art zu anderen Zwecken als der Vertragserfüllung ist nur mit Zustimmung von Randstad zulässig. 

(2) Die Geheimhaltungspflicht dauert nach Beendigung eines Projekteinzelvertrags unbegrenzt fort. Randstad wird auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht verzichten, wenn der Auftragnehmer ein berechtigtes Interesse hieran schriftlich anzeigt und die Interessen von Randstad, des Kunden und des Endkunden gewahrt bleiben.

(3) § 6 (1) und (2) finden keine Anwendung auf solche Vertraulichen Informationen, (i) die dem Auftragnehmer bereits vor Abschluss dieses Projektvertrags ohne Zutun von Randstad bekannt waren, (ii) die ohne Zutun des Auftragnehmers der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich waren oder werden oder (iii) zu deren Offenlegung der Auftragnehmer von Gerichten oder Behörden wirksam verpflichtet wird. Der Auftragnehmer hat Randstad von einer Offenlegungsverpflichtung gemäß Satz 1 (iii), soweit dies nicht rechtlich unzulässig ist, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Randstad ist bei der Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer datenschutzrechtlich gegenüber dem Kunden und/oder den Endkunden nicht involviert und trifft keine Vorkehrungen zur Einhaltung der den Auftragnehmer ggf. treffenden datenschutzrechtlichen Pflichten. Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung der Leistungen Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden und/oder des Endkunden erhält oder personenbezogene Daten des Kunden und/oder des Endkunden verarbeitet, hat er sicherzustellen, dass er alle auf ihn anwendbaren datenschutzrechtlichen Pflichten erfüllt. Der Auftragnehmer wird darüber hinaus alle von Randstad und/oder vom Kunden und/oder Endkunden geforderten und nach geltendem Datenschutzrecht erforderlichen datenschutzrechtlichen Maßnahmen treffen (einschließlich ggf. des Abschlusses eines Auftragsverarbeitungsvertrags mit Randstad oder dem Kunden oder Endkunden). Die Einhaltung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten weist der Auftragnehmer Randstad auf Verlangen nach.

 

§ 7 Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

(1) Aufgrund der Vertragsbeziehung zwischen Randstad und deren Kunden ist Randstad diesen gegenüber verpflichtet, die Rechte an den Arbeitsergebnissen einzuräumen. Die nachfolgenden Regelungen zu Rechtseinräumungen und -übertragungen an Arbeitsergebnissen dienen ausschließlich diesem Zweck, Randstad durch den Auftragnehmer in die Lage zu versetzen, dem Kunden diese Rechte entsprechend einzuräumen und übertragen zu können. 

Als Arbeitsergebnisse gelten alle bei, anlässlich oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern, den vom Auftragnehmer eingesetzten Subunternehmern oder deren Mitarbeitern erstellten oder anderweitig hervorgebrachten (i) Informationen, Dokumente und Aufzeichnungen, (ii) Dateien, Datensammlungen und Datenverarbeitungsprogramme in Quell- und Objektform, (iii) Ideen, Verfahren, Spezifikationen, Bilder und (iv) durch ein gewerbliches Schutzrecht geschützte oder einem solchen Schutz zugänglichen Arbeitsresultate.

(2) Der Auftragnehmer überträgt Randstad das Eigentum an allen im Rahmen eines Projekteinzelvertrags geschaffenen Arbeitsergebnissen. Der Auftragnehmer räumt Randstad zudem das nicht befristete, räumlich nicht beschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und übertragbare Recht ein, sämtliche Arbeitsergebnisse auf jegliche Art und für alle Zwecke zu nutzen und zu verwerten. Diese Rechtseinräumung umfasst insbesondere das Recht, die Arbeitsergebnisse (i) auf beliebigen Medien zu vervielfältigen, (ii) unter jedem Namen in Verkehr zu bringen und zu verbreiten, zu bewerben, zu ändern, zu bearbeiten und zu übersetzen, (iii) die Änderungen, Bearbeitungen oder Übersetzungen zu veröffentlichen und zu nutzen, (iv) mittels Draht oder drahtlos (auch im interaktiven Bereich) zu übertragen und sie hierfür in Datenbanken und elektronische Netze einzuspeisen, dort zu speichern und bereitzuhalten und öffentlich oder geschlossenen Nutzergruppen zugänglich zu machen, dies auch per Netzwerk, in der Cloud und durch Speicherung auf beliebigen Endgeräten. Die Rechtseinräumung umfasst auch das Recht, die Arbeitsergebnisse an Dritte zu vermieten und Unterlizenzen an jeden Einzelnen der bezeichneten Rechte zu gewähren. Der Auftragnehmer räumt Randstad hiermit auch das Recht ein, die in den Arbeitsergebnissen enthaltenen Datenbanken insgesamt oder in einem nach Art und Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben sowie alle anderen, dem Hersteller einer Datenbank zustehenden, Rechte.

(3) Der Einsatz von Open-Source-Software ist nur gestattet, sofern der Auftragnehmer Randstad vorab auf den Einsatz schriftlich hinweist und Randstad die Einwilligung für den Einsatz der Open-Source-Software schriftlich erteilt. Sofern der Auftragnehmer Leistungen unter Verwendung von Open-Source-Software erbringt, hat er dabei die jeweils einschlägigen Lizenzbestimmungen zu beachten. Abweichend von § 7 (2) richten sich Art und Umfang der (Randstad eingeräumten) Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen, bei deren Erstellung Open-Source-Software zum Einsatz kommt, ausschließlich nach den für die jeweilige Open-Source-Software anwendbaren Lizenzbestimmungen, in dem nach deren Maßgabe weitestreichenden Umfang. Betrifft der Einsatz von Open-Source-Software nur technisch selbstständige Teile der Arbeitsergebnisse oder lässt die einschlägige Open-Source-Lizenz ihre auf bestimmte Teile des Arbeitsergebnisses beschränkte Anwendung aus anderen Gründen als der technischen Selbstständigkeit zu, so gilt Satz 3 nur für diese Teile der Arbeitsergebnisse, und es verbleibt im Übrigen bei der Anwendung von § 7 (2).

(4) Randstad ist zur ungestörten Benutzung der im Rahmen eines Projekteinzelvertrages geschaffenen Arbeitsergebnisse und insbesondere dazu berechtigt, für den Auftragnehmer das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, das Namensnennungsrecht, das Recht, Entstellungen zu verbieten, das Recht auf Zugang zu einzelnen Werkstücken sowie die urheberrechtlichen Rückrufrechte auszuüben.

(5) Dieser § 7 gilt entsprechend für die Übertragung des Rechts auf das Patent, den Anspruch auf Erteilung des Patents sowie das Recht aus dem Patent, wenn und soweit Arbeitsergebnisse entsprechende Erfindungen enthalten.

(6) Für die Rechtseinräumungen und -übertragungen in dieser Vereinbarung schuldet Randstad keine gesonderte Vergütung; diese sind mit der im Projekteinzelvertrag vereinbarten Vergütung abgegolten. Bei der Rechtsverwertung erzielte Erlöse stehen ausschließlich Randstad zu.

 

§ 8 Rechte Dritter

Der Auftragnehmer sichert zu, dass die von ihm erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse frei von Rechten Dritter sind, die deren Nutzung durch Randstad, den Kunden und/oder den Endkunden ausschließen oder einschränken. Wird die Nutzung aufgrund fremder Rechte eingeschränkt oder untersagt, hat der Auftragnehmer die Arbeitsergebnisse nach seiner Wahl so zu verändern, dass sie unter Erhaltung des Vertragszwecks nicht mehr den Rechten Dritter unterfallen, oder er hat Randstad die erforderlichen Nutzungsrechte zu verschaffen. Die Mehraufwendungen trägt der Auftragnehmer. Die Geltendmachung von Mängelrechten oder Schadensersatz nach § 5 bleibt vorbehalten.

 

§ 9 Herausgabe von Gegenständen

Der Auftragnehmer wird alle im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erstellten oder erhaltenen Unterlagen, Aufstellungen, Dateien oder ähnliche Gegenstände (im Folgenden gemeinsam „Gegenstände“) sorgfältig verwahren und gegen den Zugriff Dritter schützen. Der Auftragnehmer wird jederzeit auf Verlangen von Randstad und nach Beendigung der Zusammenarbeit unaufgefordert (i) alle Gegenstände, die der Auftragnehmer vom Endkunden erhalten hat, an den Endkunden zurückgeben sowie (ii) alle übrigen, im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erstellten oder vom Kunden erhaltenen, Gegenstände an den Kunden herausgeben. 

 

§ 10 Kündigung

(1) Die Laufzeit und das Recht zur ordentlichen Kündigung eines Projekteinzelvertrages wird im Projekteinzelvertrag geregelt; er endet spätestens mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen ist.

(2) Ein Projekteinzelvertrag kann ohne Einhaltung der im Projekteinzelvertrag geregelten ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn (i) der Kunde die Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer oder einen von diesem eingesetzten Leistungserbringer nicht oder nicht mehr akzeptiert, es sei denn, Randstad hätte dies zu vertreten, (ii) der Kundenprojektvertrag nicht zustande kommt oder vorzeitig beendet wird, es sei denn, Randstad hätte dies zu vertreten, (iii) in der Person des Auftragnehmers oder eines von diesem eingesetzten Leistungserbringers ein Umstand eintritt, durch den die Fortführung der Erbringung von Leistungen ausgeschlossen ist, (iv) der Auftragnehmer oder der von ihm eingesetzte Leistungserbringer nicht willens oder nicht in der Lage ist, den erforderlichen Nachweis über die Abführung von Steuern und Abgaben zu erbringen – der Nachweis gilt mit der Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Randstad als erbracht – oder (v) Randstad zumutbare Änderungen an einem Projekteinzelvertrag fordert, um ihn an den Kundenprojektvertrag anzupassen, der Auftragnehmer sich aber weigert, solchen zumutbaren Vertragsänderungen zuzustimmen. 

 

§ 11 Einhaltung des Mindestlohngesetzes

(1) Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung der Regelungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) zu und weist dies auf Verlangen von Randstad nach. Er verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmern mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne zu zahlen und nur solche Nachunternehmen zu beauftragen, die sich ebenfalls dazu verpflichtet haben, mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne an ihre Arbeitnehmer zu zahlen.

(2) Der Auftragnehmer stellt Randstad von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen Randstad aufgrund von oder in Zusammenhang mit der Verletzung des Mindestlohngesetzes durch den Auftragnehmer oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers geltend gemacht werden.

 

§ 12 Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel

(1) Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen von Projekteinzelverträgen oder von Vertragsanlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der elektronischen Form. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Für die Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Fax oder E-Mail, für die Wahrung der elektronischen Form genügt die einfache elektronische Signatur. Kündigungen können per E-Mail übermittelt werden, sofern die Kündigung an die hierfür von den Parteien vorgesehenen Empfängeradressen erfolgt. Kündigungen gegenüber Randstad sind ausschließlich an billingsupport@randstad.de zu senden. Kündigungen gegenüber dem Auftragnehmer sind an die vom Auftragnehmer im Lieferantenstammdatenblatt mitgeteilte E-Mail-Adresse des administrativen Ansprechpartners zu senden.

(2) Diese AGB inklusive ihrer Aktualisierungen durch spätere Änderungen sowie die mit dem Auftragnehmer im Einzelfall geschlossenen Projekteinzelverträge enthalten die gesamten Vereinbarungen der Parteien zum jeweiligen Vertragsgegenstand. Anderslautende Vertragsbedingungen des Auftragnehmers (z.B. allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder sonstige Vertragsbedingungen) sowie mündliche Abreden gelten nicht.

(3) Diese AGB unterliegen deutschem Recht. Vertragssprache ist Deutsch. Die Anwendbarkeit des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit der Auftragnehmer Kaufmann ist oder soweit er keinen Gerichtsstand im Inland hat, München. Randstad hat jedoch das Recht, den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Sollten diese AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen werden durch diejenigen rechtswirksamen Bestimmungen automatisch ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Dies gilt auch im Fall einer Regelungslücke

 

Stand: 01.07.2024